Druckschrift 
2 (1832)
Entstehung
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dm'ch solche Pfandschaft Bahn zum Wiedergcminn völligen Ei-genthums gebrochen und man findet auch wirklich nichts voneiner Wiederlösuug in den Urkunden.

In der Folge setzten die Nachkommen Otto's das Sy-stem, hinsichtlich Siegcns, sort. Da Heinrich I-, welcher mitErzbischof Siegfried zum Streite wider Brabant, für GrafRainald von Geldern, ausgezogen war und bei Woringeu,gemeinsam mit seinem Neffen Adolf, großen Muth cutwickelthatte, von jenem die verheißene Etschädigung für erlitteneEinbußen (Nüsikostcn sowohl denn Ranzion) nicht erhalten,so riß er sämmtliche Einkünfte Siegcns an sich. Aber ersah sich gleichwohl spater genöthigt, den Theil, welcher an seineFamilie nicht verpfändet worden war, gegen anderweitigeEntschädigung wieder herauszugeben. Dagegen überließ ihmSiegfrieds Nachfolger, Wichbold, den Antheil am Ohmgeld,ebenfalls psandschaftlich, um dem Ungestüm gerechter Ansprücheans Schadloshaltung zu begegnen.

Andererseits hatte dagegen die Gräfin Adclheidc, Otto'sWittwe, während der Minderjährigkeit ihrer Söhne, Rück-schritte, hinsichtlich des bereits überlassenen Antheils an Sie-gen, gethan, indem sie, gedrängt von den Umständen, solchenan Köln verpfändete. Erst im Jahr 15ä9 ward er, durchdie Bemühungen besorgter Agnaten, um die Summe von 2000goldenen, Schilden wieder eingelöst.

Es scheint nicht, daß seit dieser Icit das Erzsiift vielvon Siegen mehr bezogen habe; wohl aber erhielt Graf Jo-hann der Alte die Kölnische Hälfte an der Stadt in „Amt-mannsweise," d. h. in seiner Eigenschaft als Statthalter.Mannigfache Iwiste veranlaßten diese Stellung zu wiederholtenMahlen; aber Nassau blieb fortan in ausschließlichem Besitzevon Siegen, und nach einer Reihe von Generationen, ver-muthlich schon zu Anfang des fünfzehnten Jahrhunderts, sielauch die Beschränkung des statthalterischen RcchtstitelS, hin-sichtlich der einen Hälfte, weg.