Druckschrift 
2 (1832)
Entstehung
Seite
269
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richt (gemeinschaftlich mit Walram) "ch, und l2) der Vog-rei zu Dikirchcn.

„Man darf sich jcdoch — bemerkt Arnoldi richtig — unterdiesen Besitzungen Otto's noch kein geschlossenes Territorium ei-nes spätern teutschen Rcichssiandcs vorstelle» und eben so wenigdie spätern Gränzen dieser Länder als die damaligen anneh-men. Die Landeshoheit der Stände bildete sich erst. DieRechte der Leib-, Grund- und Gerichtsherrcn waren von deneigentlichen landesherrlichen Rechten noch nicht durch feste, be-stimmte Gränzen geschieden. Die Patrimonialgcrichte undVogtcicn des Adels oder benachbarter Stände übten nochmanche Vorrechte aus, die man erst später zu den Regalienzu zählen anfing, oder die der eigentliche Landesherr sich aus-schließlich zuzueignen noch nicht mächtig genug war. Wieallenthalben, so auch in Graf Otto's Land, waren Territorienim Territorium:'''

Von den Edlen, welche zu dieser Zeit in der Herbcrmarkund im Dillcnbnrgcr Gerichte Güter und Leibeigene besaßen,zählen wir besonders die Gancrben von Dcrnbach auf; vonden Landgrafen Hessens kräftig unterstützt, widerstritten siedem Grafen nicht selten als furchtbare Feinde. Achnlichcsthaten im Kirchspiel Driedorf die Herren von Grciffcnstcin unddie mit diesen im Gancrbvcrbaudc stehenden Grafen von Lich-tcnstcin. Ihr Ansehen, jenes des Grafen oft überflügelnd,war so hoch gestiegen, daß sie es wagen durften, Otto'sSohne um Zerstörung der von ihnen erbauten Burgen anzu-gehen. In den Kirchspielen Hcigcr und EbcrSbach besaß zwardas Haus Nassau Landeigcnthum und einigermaßen selbstLandeshoheit; aber das Frci-Grafcn-Gcricht hing dennoch hier,wie auch im Scclbach'schen, von den Herren zu Molsbcrg ab.

ch In neuern Zeiten bildete es nach der Abtheilung und Aus-gleichung mit .Hessen und den verschiedenen Nassau'schen Liniendie s. g. „Gemeinschaft Nassau-"