Druckschrift 
2 (1832)
Entstehung
Seite
213
Einzelbild herunterladen
 

— 213 —

fällt alles wieder an das Erzsiift zurück. Diethcr überliefertauch sämmtliche Archive, Briefe, Urkunden, Gülten, Zinsbü-cher und andere Papiere, welche das Erzsiift berühren, ausge-nommen diejenigen, welche auf die ihm abgetretenen Orte Be-zug haben. So lange er am Leben, üben weder Adolf nochdessen Nachfolger, mit Ausnahme der heiligen Sakramente unddes Scndrcchtcs, irgend eine Gewalt in denselben; Adolf unddas Domkapitel leisten ihm Gcwährschaft für die drei Orteund deren Augehörden und Nutzungen, falls sie durch Kriegihm entrissen werden sollten. Beide Theile versprechen, einan-der nie zu befehden noch zu bekriegen, und je die Feinde desEinen und Andern als ihre eigenen zu behandeln.

Der von Nassau stellt Dicthcrn eine schriftliche Iu-sichcrung von Seite des Domkapitels zu, daß dasselbe künf-tig Niemanden zum Erzbischof wählen werde, welcher nichtgelobt, alle die hier bedungenen Punkte genau zu erfüllen.Wenn Adolf Steuern in seinem Stifte ausschreibt, so ist auchDicther befugt, das Gleiche in den Orten seiner Herrschaftzu thun.

Sämmtliche Ordensgcistlichc, welchen, nach der Einnahme vonMainz, Eide gegen Dicthcrn auferlegt worden, sind derselbenguitt; die Konventglicdcr und dic Karmcliten zu Frankfurt erhaltenAmnestie von der Strafe, in welche sie durch UnterstützungDicthcrs verfallen. Die crzbischöflichc geistliche Gewalt in dendrei Orten wird demjenigen Individuum übertragen, welchesDicther dazu vorgeschlagen. Auch sechs andere Orte noch werdenvon der Gerichtsbarkeit Adolfs abgetrennt und jener Dicthcrs un-terworfen; ihre Auswahl bleibt diesem freigestellt.

Nunmehr werden auch die unglücklichen Mainzer bedacht,welche Wohnungen, Mcycrcicn, Grundstücke u. f. w. bei derUebcrrumplung eingebüßt hatten und sämmtliche in den vorigenBesitz eingesetzt. Dagegen erhalten die Mitglieder der Fami-lien Nassau und Eppcnstcin ihre Verlornen Lehen ebenfalls wie-der zurück.