und Auszug oder das sogenannte Oeffnungsrccht, Ankauf vonLebensmittcln und Kriegsbedars gegen baarc Bezahlung, sowie öffentliche Sicherheit für die Fürsten und ihre Personen,mit der Beschränkung jedoch, daß auf einmal nicht mehr als200 Personen zugleich, ohne Wissen und Willen der Stadtin dieselbe sollten ziehen können. Die Vergehen der Geistli-chen wurden der Kompetenz des Erzsiiftcs wieder unterwor-fen. Main, die Stadt, erhielt die Zollfrcihcit zu Lahusicin,Ehrcnfcls, Höchst, Gcrmsheim n. s. w., und ward von denBeschrankungen des Basier Spruches befreit; somit warddem Klerus (mit alleiniger Ausnahme der Mitglieder desDomkapitels) dis Abgabcpflichtigkcit für Wein und Früchteauferlegt. Außer dieser Begünstigung wurde dem Magistratauch das Recht verliehen, gleich dem Kämmerer des Chur-fürsten, Geleit- und Sicherhcitsbricfc auszustellen; endlich dieResidenz des erzbischöflichcn Gerichtes von Höchst nach Mainzzurückvcrlcgt.
Von Seite Dicthers und seiner Verbündeten sollte mitAdolf von Nassau und dessen Anhang kein Vertrag geschlossnwerden, bei welchem die Stadt Mainz nicht volle Sicherheiterhielt. Ebenso sicherte Dicthcr und Friedrich derselben ihrenBeistand mit Rath und That zu, falls sie, durch ibrcAnhäng-lichkeit an den Ersteren, bei Kaiser oder Pabst in Ungnadeoder Ungclcgcnheit kommen sollte. In Zukunft erkannte dieStadt Niemanden mehr als Erzbischof an, welcher nichtalle diese Punkte ihr beschworen; und wenn auch der Pabstselbst von diesem Schwur ihn befreien sollte, so wollte mau sichdoch Mainzischer Scits nicht daran kehren'ch.
^ Nachdem alle weltlichen Interessen bedacht und geregeltworden, ließ der Erzbischof einen feierlichen Gottesdienst inverschiedenen Kirchen der Stadt halten, und wohnte demselben.
*) Die Urkunde u.a. Mittwoch nach St. Andreas-Tag.