und zu Bestreitung standcsmäßigcn Unterhalts empfangt erdie Schlösser und Städte Höchst, Stcinhcim, Dicburg, Star-kenburg, Benshcim, Heppeuheim und Morlebach sammt Rech-ten und Nutzungen.
In Bezug auf diesen Vergleich überlaßt sich der Main-zischc Geschichtschreiber nachstehenden Betrachtungen:
„Für das Wohl des ErzstiftS muß man wünschen, daßdieser Vergleich stehen geblieben wäre. Dasselbe würde un-endlichen Uebeln, es würde einem Schaden entgangen seyn,den die kommenden Zeiten nicht ersetzen werden. Allein, dasErzsiift läßt sich nicht ohnc Erzbischof so, wie dieser sich ohne Erz-stift, denken; beide stehen in einem Begriffe beisammen. Gleich-wie der Erzbischof das Erzsiift: so ist dieses jenen zu schützenund gegen alle Anfälle seiner Feinde zu vertheidigen schuldig.Vermöge der teutschen Kirchcnvcrfassnng ist derjenige Erzbi-schof, der durch die Mehrheit der Stimmen rechtmäßig ge-wählt worden ist, und vermöge der teutschen Rcichsvcrfas-sung ist er zugleich der erste unter des Reiches Churfürstenund Fürsten, wenn ihn das Domkapitel zu Mainz gcwählcthat. Beide Würden sind in einer Person unzertrennlich ver-einigt. Sowenig derPabst das Recht hat, einen Fürsten Tcusch-lands hohen Standes zu entsetzen, weil sonst die Verfassung desteutschen Reiches von ihm abhinge, — eben so wenig war er jebefugt, den Erzbischof von Mainz von seinem Stuhle zustür-zen, weil er sonst Recht und Gewalt über Teutschlands erstenFürsten gehabt hätte. Der Pabst konnte also weder den Chur-fürsten Dicthcr absetzen, noch Adolfen einsetzen. Er konnteAdolfen kein Recht geben, das er selbst nicht hatte. Es konntealso auch die Rede von keinem Vergleich seyn, in welchemAdolf Diethcrn vorschrieb, das Erzbisthum abzutreten, undihn als Herrn und Erzbischof zu erkennen. Das Erzsiift undalle teutsche Kirchen waren Diethcrn um so mehr schuldig,weil er deren Rechte mit so männlichem, festen Muth uner-schütterlich' behauptete, weil alle päbsiliche Beschuldigungen