Druckschrift 
2 (1832)
Entstehung
Seite
150
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den Austrag gehabt, blos die alte gewohnliche Tarc zu bezah-len, welche von Alters her das Erzsiift Mainz an Nom hic-sür entrichtet; nun forderte man von Seite der Kurie dasdreifache, was hinsichtlich der durch Krieg und andere Zeit-übel zerrütteten Verhältnisse des Erzstiftcs unmöglich gefallen.Gegen unbillige Ansinnen, mit welchen man dasselbe über Vcr- ,mögen zu überladen und sodann mit Prozessen und Bannenzu beschweren versucht, wurden die einzig freistehenden Wege,die Appellationen, eingeschlagen. Wer etwas Unmöglichesund UngcbührcndcS von sich ablehnt, begeht kein Unrecht,sondern behauptet blos sein Recht. Von einem Banne, da-rein der Erzbischof verfallen seyn sollte, hatte er nicht die ge-ringste Kenntniß und es wäre wohl schwer anzunehmen, daßer solchen blos durch die einfache Ausübung seines Rechts derAppellation verwirkt haben sollte. Diese letztere kann nochzu keiner Anklage der Verachtung des römischen Stuhles ge-stempelt werden.

Der heilige Vater tauschte sich auch darin, daß er voneinem famosen Libelle spricht, womit Dicthcr wider die Bullenund Gesetze von Mantua au ein künftiges Konzilium sich be-rufen. Auch dadurch sollte er die Strafe des pabstlichciss Bannesverwirkt, einer Verletzung der obersten Kircheugcwalt sich schul-dig gemacht und den Namen eines Ketzers nach allem Rechtesich zugezogen haben. Darauf wird geantwortet: wohl ist cSwahr, daß der heilige Vater zu Mantua ein Gesetz machte,niemand solle hinfüro an ein künftiges Konzilium mehr appcl-liren, bei Strafe der verletzten obersten Kirchcngcwalt. Al-lein cS gibt Interessen, welche nicht nur ein Land und eineNation allein, sondern alle Nationen und die gemein-same Christenheit berühren. Diesen steht, ohne daß Jemandandern: dadurch Eintrag geschieht, das Recht der Berufungfrei, und diejenigen, welche vorbenannte Konstitution sich nichtgeradezu wollen gefallen lassen, können Beschwerde dagegenerheben. Die Beschwerde einem Bedrückten verbieten zu wol-