Druckschrift 
2 (1832)
Entstehung
Seite
88
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wescn, sey durchausungegründct; eine Wahl, welche man erst amzwanzigsten Tage nach verflossenem gesetzlichem Termin vorgenom-men, könne nicht „voreilig" genannt werden. Die Schuld wegenunterlassener Heilig-Gcist-Mcsse trage der Erzbischof von Mainzallein, welcher, ohne alle Ursache und allen kanonischen Sa-tzungen zuwider, das Interdikt auf die Kirchen Frankfurts gelegt.Obgleich die beiden Churfürsteißvon Pfalz und Trier, ihm, als demOrdinarius des Ortes, hierin nachgesehen, so hätte dieß dochauf ihren Entschluß, keinen ferneren Aufschub der Wahl zudulden, nicht einwirken können. Denn, ließe man diesesPrinzip zu, so würde es einzig und allein von dem Beliebendes Erzbischofcs von Mainz abhängen, sämmtliche sechs Chur-fürsten, selbst wenn sie ganz unter sich einig, durch Verschlie--ßuna der Kirchenthüren oder Vcrhängung des Interdiktes inihren Beschlüssen zu hindern. Sie, dicFürstcn, hätten darum ohnelängeres Säumen die Wahl König Sigismunds ans rechtmä-ßige Weise vorgenommen, und sodann, nachdem sie ihrem Be-rufe und ihrer Pflicht Genüge geleistet, Frankfurt verlas-sen, weil sie keinen fernern Grund gehabt, darin längerzu verweilen.

Auch die den zwei Churfürsten in dem Schreiben an dieMagnaten vorgeworfene Wahlunfähigkcit wurde mit allerleiGründen widerlegt, dagegen die Wahl Jost's von Mährenals deßhalb ungültig dargestellt, weil sie blos von zwei Chur-fürsten (von welchen überdicß der eine sein Stimmrccht ein-gebüßt) und einigen angeblichen Bevollmächtigten, Leute vongeringem Stande und ohne hinreichende Vollmacht (darunterauch einer eines Nicht-Churfürsten, Jost's), vorgenommenworden. Zuletzt warf man noch zum Ucbcrfluß den Umstand vor,daß die Vollmachten der böhmischen, sächsischen und brandcn-burg'schen Gesandten nicht einmal öffentlich verlesen worden.Die Wahl des Markgrafen von Mähren sey daher durchausals eine faktisch angemaßte und unrechtmäßige, somit alssnichtige und ungültige zu betrachten.