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Stimmrcchts zu verwehren gesucht, denn Niemand habe jenemden Besitz der Chur streitig gemacht. Der König von Ungarnmüsse mit desto mehr Fug als rechtmäßiger Besitzer der ChnrBrandenburg angesehen werden, als er der wahre Herr undErbe der Mark gewesen, ob er gleich das Land ganz oderthcilweise an einen andern verpfändet. Die Churfürsten vonMainz und Köln hätten alle Ränke und Umschweife aufgebo-ten, um die Wahl zu verzögern; die Gründe jedoch, welchesie hicfür angeführt, seyen durchaus nicht stichhaltig erfundenworden. Jeder Aufschub der Wahl, nach Ablauf der pcrcm-torischcn Frist, sey eine Verletzung der goldenen Bulle, unddie Churfürsten hätten sich jener Strafe schuldig gemacht,welche dieselbe in einem Fall, wie der angedeutete, verhänge,wenn sie in die Verletzung eingewilligt. Sobald die meistenChusfürsten, nach Ablauf des angesetzten Wahltcrmins versam-melt und die Mehrzahl über Vornahme der Wahl einig, seyjeder Tag, ja jede Stunde ycremtorischc Frist in Bezug aufdie nicht erschienenen Wähler. Es besiehe für die Anwesendengar keine Verbindlichkeit, auf die Abwesenden zu warten. ZurWahl eines römischen Königs bedürfe man durchaus nichtder Gegenwart des größer» Theils der Churfürsten, sondern esgenüge, wenn der größere Theil der Anwesenden oder ihre Be-vollmächtigten über die Vornahme des Wahlaktes einverstan-den sey und das Ergebniß trete in volle Rechtskraft. Wennman auch annehmen wolle, daß der König Sigismund dies-mal kein Recht auf die brandcnburg'schc Churstimmc besessen,und es durchaus richtig sey, daß der Churfürst von Mainzaus den oben entwickelten Gründen die Ausübung seinesStimmrcchts in gegenwärtigem Falle verwirkt, so wären nurnoch drei Churfürsten übrig geblieben, ncmlich Köln, Trierund Pfalz, Da nun aber beide letztere die Mehrzahl derStimmen gebildet, so sey Sigismunds Wahl vollkommenrechtmäßig vor sich gegangen,
Der Vorwurf, daß diese Wahl eine „voreilige" ge-