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hcyß vnd Schcfstn, oder etlichen aus ycncn, in einer Figur,als ob sie zu Gericht sessen, vnd zu einer Vrkhundt jn dasGcrichts-Buch bcschriben werden.
Vnd vf daß solch Vbcrgabcn vnd Erbungcn zwischenEhclcutcn krcfftig vnd von werden sycn, so gehört darzu, daßdie mit Tod yr cinß bcsictigt, also daß es by jrcr beyder Lcptagen nit offcnlich widerrufen werde, daß auch ein Eclich Gc-mahcl dem andern die »vergeben hab, vnd Güter alsobaldjn seinen Handen stelle, vnd jngcbc, sunst solt die Vbcrgabnit Macht haben.
Von lygcndcn Güttcrn zu vcrkauffcn vnd bynncnwas Zcitt auch wie d'Kcuffcr von dem gckaufftenGut widcrumb abgctribcn mög werden.
Item, ob Uemand ciuich ligcndt Gut verkaufen wvlt,der sol solchs zunor zu drycn Sonntagen nach einander nach ge-halten Ampt der Messen, durch den Gcrichts-Schultheysscn,oder Büttel, offenlich verkünden, auch sich vnd daz Gut mitvcrsicndigcn Worttcn darinn ncnucn lassen, von ycdcm solchenVerkünden soll dcmselbigcn Schulthcyssen, oder Büttel, iiij h.zu Lohn werden.
Solich Äerkündung mag auch schrifftlich geschehen, alsodaz der Verkauffer dry Wochen zuuor dem Ecrichtsschrcibcreinen Zettel machen, vnd durch den Gcrichtsknccht denselbenan die Kirchthür schlagen lassen, darinn er allcrmcnigklich ver-künde, daß solich Erb feyl sey. Vnd wann svlich Vcrkündungoder Vßpicten vermaß geschehen, alsdann vnd so die ncchstgc-sipten des zu kaufen nit bcgcrcn, mag einer sein vßgebotcnGut verkaufst», wem er will. Vnd wann ein Kauf geschehenist, mögen die Parthcicn darüber Wein-Kauf geben, ncmlichwann das Kaufgclt vbcr zwentzig Gulden ist, ein Ort einsGuldcnn, ist es weniger ein Vicrtcyl oder ein halb VicrtcylWeins vnd nit darüber.
Nachdem aber in lang hcrbrachtcr Gcwohnhcyt geübt, so