Druckschrift 
3 (1833)
Entstehung
Seite
365
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einer etwas von lygcnden Gütern gekauft, das des VcrkenffersFreunde, als des Vcrkeuffcrs, vnd des verkauften Guts Erben,den Keuffer von seinem gethanen Kaufs wider abgelegt oderabgetrieben haben, darin dann bisher vil vnbillichcr Gcncr-lichcytcn gcpraucht worden, dieselben nun hinfür zu fürkvm-men vnd zu vermcydcn. Setzen, ordnen vnd wellen wir, woUemandt seiner Notturft oder anderer Gclcgenhcyt halber ly-gcnde Güter verkaufen würde, vnd desselben Vcrkeufcrs ncchst-gcsiptcn Freunde den Keuffer wider ablegen oder abtreiben wol-len, die sollten das thun in zwclf Wochen den ncchsten nachBeschluß des Kauffs. Vnd wclichcr seinen Abtrib jn solicherZeit nit thct, solt darafter den Abtrib nit zu thun haben,fund d'Keuffcr in seinem gethanen Kaufs vcsi seyn doch hierinden mindcrjcrigcn vnd anßlcndigcn die mit Eyde behalten mö-gen das in der Kauf nit wissentlich gewcßt, vnd von der Zeitjrs Wissens, Flcys angekcrt hetten, so der minderjerig zu sei-nen mündigen Jarcn, vnd der vßlcndig anhcyms kumpt, odersunst des Kauffs gcwar Wirt, alßdann jn drycn riiij. Tagenden ncchsten jrcn Abtrieb zu thun in Recht unbenommen.

Wo auch der Keuffer vnd Jnnhabcr des Erbs vor denabgcschchcncn Abtrieb cyuich Arbeit oder Besserung daran ge-than, die solt jm sampt seinem vßgcgcbcn Kaufgcldc, Wyn-kauff vnd wcß jm daruf gegangen wer nach Erkcntnuß Schult-hcyß vnd Schcffen zuvor abgelegt vnd wider gegeben werden.

Der Abtreibcr soll auch solichcn Abtrieb by sincm Eyde,den er darüber thun sol, Nycmandt anderem, dann jm selbsthun, zu seiner selbst Notturft vnd Gebrauch. Vnd wo in so-lichcn Abtreiben cyuich Betrug oder Geucrlichkeyt vermerkt, dersol kein star gegeben werden, dann wir Geucrdc vnd Arglistdeßhalb gar nicht gcprucht, sonder vermittelt haben wellen.