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mit rechten Geschwistcrdcn kein Gemeinschaft solichcr Vcr-thcytnng haben fallen.
So aber ein Mann Tods abgeet, vnd nach ihm vcrleßtcclichc Kinder ond Wittwe, die einen andern Mann zu derEhe nimpt, vnd mit den Kindern, so sie aus jrcm vorigenehelichen Mann hat, vnd den Kindern, die sie jnn der andernEhe erobern oder gewinnen würde, Eynkintschaft mecht, wiesich nach dieser vnsercr Ordnung gcpürt, vnd dann jn Zeitderselben andern Ehe oder darnach der ersten Kindcn von Frün-den oder Gesichten jrcs natürlichen Vaters cynicher Erbrheylzustande, vnd gefiele, vnd dieselben Kinder noch unter rrv.Jahren alt, oder noch nic jn ehelichem Stande vnnd jn Gewaltsain jrs gemachten Vaters weren, so mag sich der Vater,Krafft der Eynkintschaft derselben angefallen Erbs gepranche»vnd messen, doch vorbehalten, denselben Kindern den Eygen-tynmb, daran die andern gemachten oder cinhalb Geschwisierdt,in Kraft der Eynkintschaft, keinen Thcyl haben.
Wann aber die ersten Kinder, die solicher Erbfall gefal.lcn, rrv. Jahr alt oder jn ehelichem Standt versehen weren,so sol jm der gemacht Vater den angcfalen Erbfall zu jrenHanden stellen unverhindert, dergleichen soll es auch mit demMann, so die Fraw vorstirbt, vnd er sich wieder vermahelt,gehalten werden.
Von Vbcrgaben vnd Erdungen zwischen Eclcutcn.
Wiewohl gcmeynlich jm Rechten aus etlichen VrsachenBbcrgaben vnd Ehe-Leuten verbotten sint, yedoch in Betrach-tung daz Trcwe, Freuntschaft, gütiger Will vnd Hantrcychungso zwischen Eheleuten piliich sein, vnd belohnt werden sollen.
So setzen vnd ordnen wir, daz Ehelcut, die nit Kind ha-ben, aus freuntlichcr Neigung Umrand geben erben vnd zuErben machen mögen.
Jn alle vnd ycde jrc bewegliche vnd unbewegliche Güter,solichc Vbcrgaben vnd Erbringen sollen geschehe», vor Schult-