Druckschrift 
3 (1833)
Entstehung
Seite
362
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durch dieselben Vormünder vnd iicchsigcsiptcn der Kinder, ausbeiden Eltern verwandt, an Schnlthcyß vnd Schcffcn cynsycdcn Gerichts Bracht angczcyt vnd begcrt werden, solch Eyn-kintschaft mit sonderlicher Erkcnntnuß vnd Spruch zu bckrcffti-gcn vnd in das GcrichtßBuch beschreiben zu lassen, die auchnach geschehenem Erkenntnuß vnd beydcrthcyl Bcgcrn also in-geschricbcn vnd alsdann vnd nit ehe krcfftig gehalten werdensoll, doch so scrr das Wort Eynkintschafc sein Effect vndwircklich Krafft erlangt, so daß beyde Ehclcut der zweytenoder nachgccndcn Ehe, ehelich Kinder znsammcnbrcngcn, oderauch eheliche Kinder mit einander gewonnen vnd nach jncverliessen, dann ohn das solt das Pact oder Gcding der Eyn-kindschaft gebrochen und gefallen seyn.

Vnd wann also durch Bcrcdung solichcr Eynkintschast,Kinder, so von Mann vnd Frawcn einander zubracht, mit derForm vnd Maß als yetzt angczcygt. Erben gemacht werden,die Volgcn nach je Erbsellcn vnd erben die beyden ihre Eltern,die also ehelich zusammen vcrmahclt, auch mit ehelichen Kin-dern, ob vnd so der mehr von denselben Ehcleutcn gebornwürden, zu gleichem Theyl, als wcrcn sie alle gleich von jrcrbeyder Leiben herkommen.

Dieselben Kinder sollen aber in Kraft der Eynkinds-Bc-redung nit erben, derselben jrcr gemachten Vater oder Mut-ter gcsipten Freunde, sie sycn jn uffsreigcndcr oder Zwcrchlinicn,sie wcren dann denselben snnst gewannt aus angcborncr Sip-schafr des Geblüts, also daß Ausschickung des gcmcynen Rech-ten oder dieser unserer Ordnung der Erbfal denselben Kindergcpürte vnd zustünde.

Nach Absterben derselben Ehclcut zwischen denen dieEynkintschast gemacht, so Theylung jr verlassen Hab vndGüttcr, wie sich gcpürt, zwischen den Kindcn beschehcn ist,sol die Eynkintschast gecndt vnd aus sein, also daß Darafftcrdie so ans einem Vater geborn, einander, vnd die aus cyncrMutter, auch einander erben, vnd die gemachten Eynkind