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kommen wcrc, die Erben sie gleich mit einander, desgleichendie Geschwisterkinder an stat jrs Vaters oder Mutter, für einPerson.
Vnd, soll für vcrsamcntc Hab verstanden vnd gehaltenwerden, alle Hab vnd Güter, so Ehcleut die Leib an Leibvnd Gut an Gut gchcyrct haben, die Zeit jrs ehelichen Bcy-schlafens zu einander bringen, vnd in der ehelichen Vcrsam-mclung bey vnd mit einander vbcrkommcn, gewinnen vnd cr-käwffen.
Von Eyn ki nt schaftcn.
Als hicuon von Eynkintschaftcn, die in hcnlichs Bcthey-düngen beredt mochten werden, Meldung geschehen, sollen die-selben Eynkindtschaftcn, nachfvlgcndcrmaß, ausgcricht werden.
Item, so von zweyen Ehelcutcn jr cyns tods abgcct, vndeheliche Kinder, die sie miteinander vbcrkommcn, in Leben auchnach Gestalt vnd Gelegenheit der Personen, zimmlichc Na-rung hab vnd Güter vcrlcßt, will dann das ander lcbcndt zuder andern Ehe grciffcn vnd Eynkintschaft machen, so sollender gelassen Kinder Vormünder vnd Curatorcs, oder, wo diemit wcrcn, der Anhcrr oder Anfraw, so sie noch lebten, oderdie, den nach gcmcyncn Rechten die Vormunderschaft gepürt,oder so sich der Fall bcgcb, der Kinder Erben sein mochten,vier die nechst gesiptcn zum wenigstens, der abgcgangnenPerson Geblüts, darzu bcrnft vnd ersucht werden, vnd so die-selben die Einkintschaft nit willigen oder zulassen, vnd bcrcytwcrcn die Vormunderschaft von der Kinder wegen, an vndvffznnchmcn, zu tragen vnd zn ucrwesen, so soll die Eynkint-schaft keinen Fürgang haben, anch nit gemacht oder zugelas-sen werden.
Wann aber die Eynkintschaft dcrmaß durch die Vor-münder oder nechst Gesiptcn bewilligt, so soll die Form undWeise der Eynkintschaft mit jrcm Gcding vnd Vmbsianden,auch ob den lebenden Kinder, etwas zuuor ausgemacht würde,
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