und Vorzüge dcS Adels hingen von der Gnade und derBestätigung des Landesherr» ab. Dagegen war er auch zuKriegs« und andern Diensten verbunden, und in gänzlicherAbhängigkeit von dem Landesherr». Der Nassau'schc Adel ge-noß nicht einmal das in manchen andern deutschen Länderngewöhnliche Vorrecht der Landstandschaft. Er machte keinenbesondern Körper aus; seine Besitzungen waren kein eigenerStaat im Staate.... Gleiche Beschaffenheit hatte es mitdem Adel in den meisten teutschen Ländern. Doch fanden sichAusnahmen, besonders in Schwaben, Franken, am Rhcin-siromc und in der Wcttcran. Seit Jahrhunderten hatten hiermehrere Adclsgcschlcchtcr sich der Unterwürfigkeit unter einengewissen Landcshcrrn zu entziehen gewußt. Sie waren in Ver-bindungen, die doch Anfangs nur auf einen bestimmten Zeit-raum sich beschränkten, zusammengetreten, woraus aber nachund nach fortdauernde Vereine und förmliche Körperschaftenentstanden. Die Mittel-Rheinische Ritterschaft bildete sich zuGraf Wilhelms Zeiten zu einem solchen besonderen Staats-Körpcr aus. Mehrere Nassau'schc Adclsgcschlcchtcr waren inihrem Bezirke am Rhcinc und in der Wcttcran begütert. Gc-gcnthcilig hatten Mitglieder jener Ritterschaft Besitzungen imNassan'schcn. Die hieraus entstehenden Verbindungen suchtedie Ritterschaft zur Erweiterung ihres Bezirks und Vermeh-rung ihrer Mitglieder zu benutzen. Von Kaiserlicher Seitefanden diese Erwcitcrungsplanc der Ritterschaften zum Nach-theile der Landesherren Begünstigung, zumal seitdem die Reichs-sicucrn aufkamen, und deren Entrichtung nach der Matrikel
») Ein solches besonderes Vorrecht, welches aber nicht einmal demAdel überhaupt, sondern nur der Burg-Mannschaft zu Dicheigen war, bestand darin, das; die Vnrgmänner bei der Hul-digung nur Handgelübde thaten, oder in späteren Zeiten nureine Verbeugung machten, wogegen andere von Adel den wirk-lichen Huldigungscid schwören mußten.