Druckschrift 
3 (1833)
Entstehung
Seite
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die Stadt Siegen an ihren Rechten und Privilegien hielt. Schondie Sanitätsmaaßrcgcl», welche während der Pest nothwendiggeworden, welche jedoch natürlich sehr oft störend in das ge-wöhnliche Leben und in den Verkehr cingriffen, verursachteneinigen Widerstand von Seite der Bürger; die Erhebung derTürkensteucrn, welche die Stadt nicht bezahlen zu dürfenglaubte, rief ebenfalls eine Verwicklung hervor, welche jedochdurch Nassau-Beilstein freundlich vermittelt wurden. Die Grän-zen zwischen der landesherrlichen Gewalt und den Befugnissendes Stadtgerichtes erhielten bei diesem Anlaß festere Bezeich-nung. Schwieriger zeigte sich der angesessene Adel. Ueber dienähern Verhältnisse desselben gibt Arnoldi folgende gründlicheAufschlüsse:

„Der Nassau'schc Adel war von den ältesten Zeiten herdie erste Classe der Landes-Unterthancn. Außer den besonderenLehcnspflichtcn, womit der einheimische, so wie der auswärtigeVasall, in Rücksicht seiner Lehen dem Grafen verbunden war,mußten die im Lande eingesessenen von Adel ihrem Herrn,gleich anderen Unterthanen, huldigen. In Ansehung ihrer Per-son sowohl als ihrer Güter waren sie vor den Gerichten desLandes Recht zu geben und zu nehmen verbunden. Wegen derletzteren hatten sie nicht einmal einen privilegirten Gerichts-stand in erster Instanz. Jedes gemeine Schöffen-Gericht er-kannte in Streit-Sachen über die in dem Gerichts-Bezirkeliegenden Adels-Güter. Vor eben diesen Gerichten wurdenKauf-, Tausch-, Pfandschasts- und andere Handlungen überAdels-, wie über gemeine Güter vollzogen und bestätigt. Ver-brechen der Adclichcn untersuchte und bestrafte das Grafen-oder Land-Gericht. Ihren unmündigen oder minderjährigenKindern wurden von der Landes- Herrschaft Vormünder be-stellt. Ihre Leibeigenen waren dem Landcsherrn zu Schätzung,Landbcdc und Diensten, überhaupt zur Entrichtung der gräf-lichen Rechte, verpflichtet. Die persönlichen Freiheiten undIII. 21