welche die Grafschaft Dietz dem Chursiiftc Trier als Afterlc-hcii freiwillig aufgetragen worden, stand jedoch blos derVorbehalt, daß im Fall einer Veräußerung oder Verpfändungcine<5 Theils oder des Ganzen, die Einwilligung des Erzbischofszu dem Akte nicht durchaus erforderlich sey. Nichts destowc-uigl.'r bcharrte Richard auf seiner Weigerung und suchte sogarUrkunden, die seine Vorfahren in entgegengesetztem Sinnegeltend gemacht, damal für seinen Zweck als Beweise geltendzu machen. Die Sache kam vor den Kaiser; derselbe entschiedzu Gunsten des Vertrags.
Chur-Trier hatte jedoch nicht eine bloße Neckerei hicbci imSchilde geführt, es sann darauf, selbst Erbe von Dietz-Königstcinzu werden. Mit allen Lehcnbriefcn im Widerspruch, erklärtees die Grafschaft für ein Mannlchen und den KonigssteincrAntheil daran schon im Jahr 1553 als vorläufig verfallen.Es besaß nicht einmal Schaamgcfühl genug, um EberhardsTod ruhig abzuwarten und unternahm allerlei Schritte, welcheos schon als Theilnehmcr beurkunden sollten; so begehrte Ri-chards Nachfolger, Johann, bereits im Jahr 1532 in völligeGemeinschaft mit Nassau und Hessen, nämlich unter ein Ach-theil an der Grafschaft, zu treten. Längere Zeit fand er mitdiesem seinem Ansprüche hartnäckigen Widerstand, aber dieFreundschaft des Landgrafen gab ihm gleichwohl Muth, zweiJahre später seine widerrechtlichen Treiben gewaltsamer fort-zusetzen, und einen Theil der Unterthanen zur Eidesleistungformlich zu nöthigen.
Als ein Jahr nachher Richard von Konigstein mit Todabging, ließ Nassau in der ganzen Grafschaft, und auch we-gen Konigstein, sich huldigen; Chur-Trier aber setzte seine Usur-pationen fort und schlug sogar über Privatgut von der Ep-pcnstciner und Konigstcincr die Hand; ja seine Räubereien wur-den sogar auf Vcrlassnschaftsthcile in Alten-Wcilnau, Cam-bcrg und Wchrhcim, die zwar zum Landcigcnthum, aber niezur eigentlichen Grafschaft der Dictzc geHort hatten, allem