Druckschrift 
3 (1833)
Entstehung
Seite
305
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— Z05 —

nachgesucht, im Falle einer Verweigerung jedoch der FamilieNassau ihr Recht aus der Katzencllenbogcn'schcn Erbfolge je-nem gegenüber verwahrt bleiben. Alle bisher in dem nun aus,getragenen Erbsireit ausgefertigten Urtheile und Urkunden wer-den für ungültig erklärt, die Originalakrcn und die Abtretungs-urkunde hinsichtlich der Clcvc'schcn Hälfte bei dem Magistrateder Reichsstadt Frankfurt niedergelegt, später aber, nach voll-ständig geschehener Abtragung der 600,000 Gulden die Ur-theile kassirt und die letztgenannte Urkunde dem Landgrafenvon Hessen oder dessen Erben zu Händen gestellt werden. Allegegenseitigen Forderungen, welche von der Katzcnellcnbogcn'schcnErbschaft ihren Ursprung haben, werden und bleiben völligund für immer aufgehoben. Die Parthcicn, welche einanderso oft getäuscht, erfüllten jetzt gewissenhaft die Bedingungendieses Vertrages, über dessen Abschluß ganz Teutschland sichfreute. Der Prinz von Oranicn, welcher unter andern Um-ständen schwerlich so nachgiebig über verschiedene Punkte sichbezeigt haben würde, wich mehr dem Wunsche seines Vaters,als der eigenen Neigung. Da er und Philipp von Hessen per,sönlich sich haßten, so mußte ein Austrag der Dinge, welcherso weit unter den anfänglich gehegten Hoffnungen und wohl-begründctcn Forderungen war, ihn nicht wenig wurmen. Dochmochte auch ihm die Beendigung einer so widerlichen Fehdezuletzt willkommen scheinen, da er für Anstrengungen von ganzanderer Bedeutsamkeit freiere Muße nun gewonnen, und Zeitund Geld hicfür erfolgreicher verwenden konnte.

III.

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