Druckschrift 
3 (1833)
Entstehung
Seite
304
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Hessische Viertel der Grasschaft Dictz, mit den Aemtern Com-bcrg, Weilnau, Wehrhcim, Ellar und Dricrdorf so wie dieHalste von Hadamar. Alle Veräußerungen und Verpfändun-gen davon seit L. Wilhelms des Jüngern Tod sollen wiederbeigebracht oder abgelöst werden. Herborn, sowohl Stadt alsAmt, werden von Hessischer Lehcnschaft befreit. Die Lehen,welche Hessen bisher von Trier getragen, soll künftig Nassaubei ebendemselben empfangen und mit ihm ein Vergleich überden Königsicincr Antheil an der Grafschaft Dietz eingegangenwerden. Für die Uebcrtragung der abgetretenen Zolle ans Nas-sau, wird Hessen die Genehmigung des Kaisers zu erlangensuchen. Obcr-Roßbach und Bad Eins bleiben bei Hessen, ebenso das Viertel an dem mit allen Gefallen, ausgenommen denZoll, vorbchältlich der Rechte, welche Nassau darauf geltendzu machen vermeint. Die Forderung Nassau's in Betreff desHessischen Viertels an Löhnbcrg fällt weg, weil dasselbe schonin dritter Hand sich befindet. Beide Theile erklären einandergegenseitig für berechtigt, Titel und Wappen des Grafen vonKatzcnellenbogcn gemeinsam zu führen. Auf den Fall kinderlo-sen Hinschcidcns des Grafen Wilhelm und scincns Sohnes,des Prinzen von Oranicn, soll Hessen das Recht besitzen, die ab-getretenen Landstriche um die Summe von 150,000 Guldenwieder an sich zu ziehen; ebenso wird auch anderseits zugege-ben,. daß, falls der Mannssiamm im Hause Hessen erlöschenwürde, die eine oder andere der beiden Grafschaften Katzcncl-lcnbogcn, die obere oder die niedere, ganz in dem Zustande,wie zur Zeit L. Wilhelms des Jüngern sich vorgefunden, anden Grafen Wilhelm und dessen Sohn, oder ihre Erben undNachkommen hcimfallc, gegen eine Summe von 500,000 Gul-den. Der Churfürst von Sachsen erhielt, wegen bestehenderErbverbrüdcrnng und Gcsammtbclehnung zu diesem Artikelseine Zustimmung mit Vorbehalt freier Wahl für das HauSSachsen, Nassau mit Land und mit Leuten abzufinden; auchdie Zustimmung der Ernestinischcn Linie in jenem Hause soll