Druckschrift 
3 (1833)
Entstehung
Seite
273
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Belchnungcn theils mit Gütern, theils mit Einkünften gingenvor sich und gaben der rechtlichen Besitznahme einen faktischenCharakter.

Andererseits aber hatte auch Landgraf Wilhelm der Mitt-lere nichts versäumt, um seine Rechte chuf die sämmtlicheHessisch-Katzencllenbogcn'schc Verlassenschaft geltend zu machen,und noch bei Lebzeiten seines Vetters waren die geeignet-sten Maßregeln getroffen worden, sich solche auch zu sichern.Johanns V. und Elisabeths Stellung wurde kritischer; erkonnte es auf gewaltsamem Wege nicht wohl mit dem HauseHessen aufnehmen; demnach blieben nur die Wege des Ver-gleichs durch Vermittlung mächtiger Freunde oder eineslangwierigen Rechtsstreites. Die ersteren wurden zwar ver-sucht, jedoch fruchtlos; weder der Schicdspruch der Churfürstenvon Trier, Mainz und Sachsen, noch des Grafen Nachgiebig-keit durch einstweilige Ablegung der Katzcnellenbogcn'fchcn Titelund Wappen bis Anstrag der Sache, bewiesen, noch die Schrittedes Reichsrcgimcntcs, noch die Vorschläge Elisabeths zu einemAusträgalgcrichrc in Kassel und ihre Klagen vor demselben (sieforderte ein Drittel der mütterlichen, ein Drittel der väterli-chen und die Hälfte der brüderlichen Erbschaft) führten zumZiele "). Endlich sprachen die hessischen Räthe ihre Landgra-fen von der ersten und zweiten Klage los, wiesen sie doch an,der dritten Rede zu stehen. Das Untcrhandlungßgcschäft nahmseinen Gang von Neuem; allein die eigenthümliche Stellungder Räthe zum Landcsfürstcn hemmten auch bei dem unbefan-gensten Rcchtssinne die Freiheit der Entscheidung. So wurdedenn zuletzt die Sache bei dem Rcichskammcrgerichtc anhän-gig. Der Graf erlebte das Ende des Prozesses nicht, sondernüberließ seinen Söhnen eine reiche Erndtc von Verdruß, Sor-gen, Zwisten, Kosten, sämmtlich durch den unseligen Erbstreitveranlaßt

1501-1506.'«) 1507-1516.

III.

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