Druckschrift 
3 (1833)
Entstehung
Seite
62
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ausstellen mußte. Eppstciu handelte hier in mehreren Hin-sichten rechts - und vertragswidrig. Dem Nassauischcn Hausehatte wegen der nngcthcilrcn Gemeinschaft sowohl gegen Ka-tzencllcnbogcn, als gegen Trier der Vorkauf gebührt. DieEinholung oder Annahme der Tricrischen Vcrwilligungsnrkundcüber den Verkauf stritt mit dem klaren Inhalt der Verträgevon 1420. Wie nachthcilig in dem folgenden Jahrhundertdiese Handlung dem Nassauischcn Hause und den Eppstcini-schcn Erben selbst ward, kommt an seinem Orte vor. —Johann und Hcnrich ließen sich indessen bei dem guten Ver-nehmen, in welchem sie mit Graf Philipp zu Katzencllcnbogcnstanden, dessen Aufnahme in die Gemeinschaft an Dictz gefal-len. Hessen trat hicrnächst in die Stelle von Katzcncllenbogen,bis durch den Vertrag von 1S57 die Hessische Quart mir derNassauischcn Hälfte an Dictz wieder vereinigt ward. — Auchmußten die Grafen Johann und Hcnrich geschehen lassen, daßTrier an den Nutzungen der Grafschaft zu einem Achtel, kraftseines Pfandrechts, Theil nahm. Jur Huldigung und einerGemeinschaft an den Hohcitsrcchtcn über Dictz konnte dagegendas Erzstift, wegen des standhaften Widerspruchs von Nas-sauischcr Seite, nicht gelangen, obwohl Jakobs Nachfolger,Erzbischof Johann, im I. 14S7 einen neuen Versuch machre.So blieb denn diese Grasschaft, bis zu der im folgenden Jahr-hundert sich ereignenden abermaligen Veränderung, drcihcrrisch,ncmlich: Nassauisch, Katzcncllcnbogisch und Epcn-sicinisch." —

Gerade dieser Handel bestimmte, aus mancherlei Grün-den die sich während seiner Verfolgung eingestellt, die beidenBrüder zur Theilung des väterlichen Erbgutes. Sie ward zuKöln, im sogenannten Nassauischcn Hofe, vorgenommen. DieGrafen Heinrich von Nassau-Bcilsicin, Friedrich zn Mors undPhilipp zu Katzencllcnbogcn leisteten ihre freundschaftliche Dienstedabei. Bei dieser Theilung aber verfuhr man auf nachstehendeWeise. Der jüngere Bruder, Heinrich, empfing, auf Sohne