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Fünftes Kapitel.
Die Theilung des Erbgutes unter Engelbrechts l.Söhnen: Johann IV. und Heinrich il. (Ottiliezu Katzenellenb oge n.)
Das gcsammtc Besitzthum der Ottonischcn Linie mitalleiniger Ausnahme des Veilstcin'schcn Antheils war in Folgedes kinderlosen Hinscheidcns dreier Sohne Johanns von Nas-sau-Dillenburg auf Engclbrecht I. gefallen. Da das Erstge-burtsrecht in dieser Familie noch nicht eingeführt war, sotraten zwar die hinterlassenen zwei Söhne, abcrmal in eineGemeinschaft, welche fünfzehn Jahre lang währte; allein nachVerlauf dieser Zeit nahmen auch sie eine Theilung vor, wiewohldiese ebenfalls von kurzer Dauer war. Während der Gemcin-schafts-Periode hatten die Ansprüche auf Clcvc und Markwieder neues Leben erhalten, Gerhard von Eleve kam denübernommenen Verpflichtungen gegen die Nassauer nicht nachsondern störte sie sogar in Ausübung der Zollrcchte zu Hamm.Darüber cutstand manch bitterer Verdruß und böses Blut wardrege. Nach einiger Zeit fing man frisch zu unterhandeln an.Der Herzog verhieß, von jeder Rechtsverletzung künftig abzu-lassen; er verschrieb den Grafen bestimmte Jahrrcntcn zuLudelschcid als Zinsen des schuldigen Kapitals; der Rückstandvon 17,000 Gulden sollte nach seinem Tod bezahlt werden.Dagegen machte Heinrich sich verbindlich, drei Jahre hindurchder Grafschaft Mark gegen jeden Angriff zu schirmen. Johanngab sich damit nicht zufrieden, sondern erhob nach des Vru-