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1 (1825) A - K
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XVI
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XVI

V o r b e r i ch t.

sola est otgu<? vnicct virMs.

luv. 8at. VIII. 20.

in bessern! Einklang stand.

Durch wahre Berechtigung zu Standeserhöhungen,> durchAnmaßung und Mißbrauch dieses Rechts, hat sich die Schaardes Adels zur Unzahl erhoben, so daß der fleißige Hübner6) fast vor 100 Jahren schon mit Grund bemerkte, daßman über die Menge der Geschlechter erschrecken könne. Wahr-heit ist es, daß von K. Karl IV. an, bis zu K. Karl VI.eine Menge Briefadel gemacht worden ist; Dichtung, undvom Kanzler von Ludwig aber ersonnen ist es, daß auchK. Heinrich VI. im Jahre 1197, (der doch schon das I.vorher verstorben war), 38 nürnbergischen Geschlechtern denAdel und das Patriziat ertheilt habe.

Die Frage: wer zu adeln berechtigt sey? ist in meh-rern Schriften 6) vorgetragen, meistens aber nicht vollstän-dig erörtert worden. In der vormaligen Reichs-Verfassungstand das Recht der Adlung blos dem Kaiser, in Zwischen-Reichcn den Reichsverwesern, und denen zu, welche jenerdamit begnadigte. Aber eben dieser ertheilte dieses Rechtnicht allein einigen Rci'chsfürsten, z. B. seinem eigenen Hauseoder den Erzherzögen von Oestreich, Chursachsen, und wahr-scheinlich auch Mecklenburg und Salzburg 7), sondern aucheinigen von hohem, ja von niederm Adel, und gar einigenBürgerlichen. So wurde einem gewissen Paumgärtner,der mit seiner Descendenz zum Freien erhoben worden war,die Befugniß ertheilt, daß er und alle Erstgeborne seinerNachkommen alle 2 Jahre einen ehrlichen und redlichen Ge-sellen 8) zum Edelmann, und in seinem Leben einen, (abernicht mehr) Freiherren machen dürfe; und im 18ten Jahr-hundert wurde der kaiserliche Feldmedicus ?c., Joseph von