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Sammlung theils bereits gedruckter, theils bislang ungedruckter Urkunden, woraus die Geschlechts-Geschichte des hochadeligen Hauses Behr im Hannoverschen und Curländischen entworfen ist
Entstehung
Seite
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genanten IoZgtc> allen meinen Bedienten männlichen oder weiblichen Geschlechts, insoftrne solche von dem künftiger Güterbesitzer nicht beibehalten werden, ein völliges jähr-ltcheö Lohn von meinem Sterbetage angerechnet, und den hiesigen nvthleidensten Ar-men, 10 oder so an der Zahl, Hundert Thalcr in Golde ein für allemahl austheilen.

4) Legire und vermache ich meinem bisherigen Verwalter Gliben IrftckericliScllrll^Lil wegen seiner mir allezeit geleisteten treuen Dienste, die den Gütern großenNutzen geschaffet, und deren Früchte die künftigen Erben erst vollkommen gemessen wer-den, die Summa von Fünfhundert Thaler in Golde, welches leZmum dahero der künf-tige Besitzer der Güter zu entrichten haben wird; so wie selbiger auch die beiden leZam.jedes von Fünf Thaler in Golde, so am Charfreytage jeden Jahrs, als fünf Thaler zuLücken und fünf Thaler Hieselbst unter die relxectivs Nvthleidensten jeden Orts zuvertheilen sind, dem alten Herkommen nach als ein auf die Güter haftendes Vermacht- zu übernehmen Haft

Z) Von denen Hey meines seel. Vaters Ableben vorgefundenen großen, beynabcauf Rthlr. sich belaufenen Schulden sind während meiner Minderjährigkeit und

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eigenen Regierung der Güter mehr als abgetragen worden, und ausser soo Rthlr.,so ich in Campagne von meinem Cammerdiencr LlirilloxK Wallbaum in Verzinsunggenommen, von mir selbst keine neue Schulden, auch nicht zu den neuen Bau - undden vielen vorgenommenen Verbesserungen gemacht worden, wenn gleich durch neuereAnleihe unter meinen Nahmen ältere Capitalien abgetragen werden müssen, und alsoeine Versur entstanden ist, dahero denn alle in Betracht der sehr ansehnlichen Güterauf selbige noch hastende höchst geringe Schulden, wozu ich die oben angeführte sc>oRthlr. an Lbrlltoxli 'VVallhaum jetzigen Königlichen Aufseher des Schlosses zur 6ökräsohne alles Bedenken rechne, wahre Lehns-Schulden, die auf die Lehngüter allein haften,und von deren künftigen Besitzer allein übernommen und abgetragen werden müssen.

Unter diese gehören zuerst und vor allen Dingen die in den Gütern zinöbahrstehen gebliebene Brautschatz und Aussteuer Gelder meiner beiden obenbenannten Schwe-stern, desgleichen die in selbigen von meinem Vater seel. schon angenommene Oaximüsdes mütterlichen Vermögens zu ihren rclxective Antheil, und nicht weniger die den