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k) Alle von mir nach der französischen Invasion und Einäscherung der Gebäudedes hiesigen Guts w aimo 177L mit schweren Kosten neu erbauete Gebäude;
c) das ganze Inventarium der SchaafercY an der Hämclhcide nebst der Heerde;
ck) den von mir angekauften von LmWorütolion Jungferngarten welcher wegenseiner Lage und Verbesserung, wodurch er von aller Ucberschwcmmung befreiet ist,eine ganz unschätzbahre ^cgoibtion gewesen, und kurz alles dasjenige, womit ichdie Güter sowohl hier, als zum Münchhoff an Grundstücken verbessert und ver»mehrt habe, oder noch verbessern und vermehren kann und werde.
z) Meiner altern Schwester, der verwitweten Landdrostinn von L<?br, 'Wil-Iielminir Irio^srics von Lt.br geb. von Lsbr, und nach deren Ableben, welches derHöchste bis auf die spätesten Zeiten wolle ausgesetzt sein lassen, deren bey meinem Todenoch lebenden Kindern zu gleichen Theilen ohne Unterschied des Geschlechts legire ich inder besten Form und auf das unverbrüchlichste alle meine lVlobib's und lVlovent!--, Sil-bergeräth, Lrotiolä, Linnen, Drell, Tapeten, Betten, das vorrathige baare Geld, soviel sich dessen etwa baar, oder in Verschreibungen und Obligationen oder Abrechnungenfinden dürfte oder könnte, wohin auch in lxscls die von meiner seel. Mutter von mirererbte Viertausendt Zwey und Droyßig Thaler in Pistolen zu 5 Rthlr. gerechnet, undin meinen Gütern stehen, hauptsächlich gehören, und mit den Lehn- und Stammgüternin keine andere Verbindung stehen, als daß sie vermöge vorstehenden lsgan meiner al-tern Schwester oder deren LeibeS Erben laut der in ihren Besitz sich findenden Ver»schreibung auögezahlet werden müssen. Ferner legire ich ebengedachter meiner älternSchwester das Vieh aller Art, die Heerde Schaafe ausgenommen, und kurz alles Be-wegliche meines Nachlasses zu ihren oder ihrer Kinder gänzlichen Eigenthum, dochunter der Bedingung, daß dieselbe von diesem meinen I«-Z»to die Kosten meiner Beer-digung tragen, sie oder ihre Kinder meiner jüngern Schwester, der Frau Oberforstmei-sterinn von Lebennsr gebohrne Heiirietta Looilü von Lebr jctzo zu Llirlobkolrl, infv5ferne selbige noch am Leben scyn wird, Zwey Tausend Reichöthaler in Golde als einAndenken von mir auszahlen solle, welche sovo Rthlr. jedennoch nach dem Tode derjüngern Schwestern der ältern oder deren Kindern zu gleichen Theilen hinwiederumzurückfallen; Desgleichen soll diese meine ältere Schwester oder deren Kinder von