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Töchtern bey jeder Successions ZZN-Uorum mit klaren Worten deutlich bestimmte sepa-rate AbfertigungS - und Renunciations Gelder, welche, wenn sie, meine Schwesternbeyde bey meinem Ableben noch existiren, unter ihnen getheilt werden, sonst aber deralleine lebenden, oder den Erben, so von der einen oder der anderen vorhanden seynkönnen, zufallen. Da nun in Betracht dieser Gelder die kamilias exxr<zllstverdis verordnen: „daß der erbende LehnSagnate nicht eher zur pollc-llion der Güter„gelangen könne und solle, bis diese Abfindungs » und Nenunciationö Gelder berichtiget„oder hinlänglich versichert worden"; die übrigen auf die Güter hastenden Schuldenauch schon in ihren verschiedenen Obligationen mit LehnSvetterlichen Consensen versehensind: st wird sowohl wegen dieser, als der sehr wenigen übrigen, wo die LehnS Eon»senfe nicht verlanget worden, kein Zweifel übrig bleiben, daß solche, wie oben gesagtworden, wahre Lohns Schulden sind, und von den künftigen Besitzern oder dem LehnöErben des Guts Host und lVlünclilloll übernommen, berichtiget, oder den Eigenthü-mern versichert werden müssen, welches ich denn hiemit Kraft der mir als lleKstor»zustehenden Befngniß wiederhshlend verordne und festsetze, auch meinen LehnS Erben so«lange von der ?ollsllion der Güter durchaus gänzlich ausschließe, bis dieser mein aufdie größte Billigkeit gegründeter letzter Wille hierunter und in allen Stücken und Clau-sel« nach seinem ganzen Einhalt pünctlich erfüllet ist.
6) Ich behalte mir vor, dem Befinden und der veränderten Umstände nach ent-wede r dieses gegenwärtige Testament ganz auszuheben, oder nach meinem Gutfinden aufalle Weise zu verändern, auch selbigem unter meiner eigenen Handschrist, oder wenig»stens unter meiner eigenhändigen Unterschrift und beygcdrukten Petschaft hinzu zu sü»gen, was mir dienlich scheinen dürste, und welches denn die nemliche Kraft und Wür-kung als dieses gerichtliche Testament selbst haben, und als wahrer Theil desselben be-trachtet und befolget werden soll.
7) Sollte wider alles Dermuthen diese meine Disposition über nieine zeitlicheGüter als ein bündiges und wirksames Testament, st auf die gewöhnliche Art beyeinem öffentlichen Gerichte zu der größten Verbindlichkeit niedergelegt worden, aus un-vorhergesehenen und ungekannten Ausflüchten, Subtilitäten der Rechte, verdrehete Aus-legung, Dunkelheiten des Ausdrucks, weggelassener Solennitäten, oder waS nur da-gegen zu «rsinnen wäre, alö ein bündiges und wirksames Testament, wie gesaget,