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darvon anögenvmmen, Insonderheit der Clausul Rechtens, daß keine allgemeine VerzeihungStatt habe, wo nicht eine sonderbahre vorgehe, gentzlich widersprechend!, getreulich undohne Gefährde.
Und weiin in Curlandt üb» und gebräuchlich, auch Rechtens ist, daß alle Ver»gleiche und Contracten den Königlichen Gerichten allda müssen einbekandt und mit demKöniglichen GerichtS-Siegel beglaubiget werden, Alst geben wir unserm Herrn VetternUlrich Behren auch gentzliche Vollmacht diesen unfern vettcrlichen Vergleich mit demKönig!. Piltenschen Gericht Siegel auch beglaubigen zu lassen.
Wie dann ebenmäßig diese Einigung Wir Gebrüdere durch Ihr Fürstl. Gnadengnadig wollen confirmiren lassen, auff gleiche Vollmacht unserS Hern VetternUlrich Behren.
In Urkundt und künftiger ewiger Haltung und Wissenschaft haben wir dieserBrkeffe zwey eines Inhalts verfertiget, mit unfern Händen unterschrieben und angebor»nen Pittschaften versiegelt, davon Herr Ulrich das Eine, und Herr Johann und HerrFriedrich das Andere zu uns genommen Geschehen Ahlden am sbten Monaths Julydes 1647 Jahrs.
(I.. 8.)
(s., 8.) (l.. 8.)
Ulrich Vehr
Johann Behre- Friederich Vehr.
vor mich^und in Vollmacht meines Hern Vettern
Hern Friederich Behren,und meineß Herrn BrüdernJohann Diederich Behren.
21V.
Zu Verhütung alles Zweifels, und der unter wvhldenkenden Freunden und na»en Anverwandten zwar nicht zu befürchtenden MißHelligkeiten, habe ich dennoch zu