Druckschrift 
Sammlung theils bereits gedruckter, theils bislang ungedruckter Urkunden, woraus die Geschlechts-Geschichte des hochadeligen Hauses Behr im Hannoverschen und Curländischen entworfen ist
Entstehung
Seite
321
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Dann so thuen wir Johann und Frkederkch Vehrs obige versasscte und abgercdtePuncte folgendergestalt annehmen und acceptiren, daß wir Gebrüder erstlich und gleicher-gcstalt ihme und seinem Herrn Brüdern hingegen alle vom Herrn Vetter». FriedrichBehren hinterlassende Güter, Baarschaften, Fahrnuß und allen Mobilien, mit allerFrey» Herrlich - und Gerechtigkeit Kraft dieser unserer bündlichen Verpflichtung über-lassen, cedircn und gentzlich ohne einiges Beding abtreten, sie inkünftig derer wegennicht zu besprechen noch zu turbiren, oder von den unserigen turbiren zu lassen, sonderndarmit allerdings als mit ihren proper Gütern schalten und walten zu lassen, jedochvorbehaltlich alle todtS - und anderer Fälle, dardurch vermöge Recht und unser vetter-und bruderliche Erbvereinigung wir sonsten zu deren Liefländischen Gütern Successionkönnen gelangen und kommen.

Vors Andere daß wir Gebrüdere ohne einigen Regreß oder Belangen an unfernHerrn Vettern alle auf diesen teutschen Gütern jetzt laut ausgehändigter und durch denNvtariuiu Johann von Zesterfleth unterschriebener vslignattoil haftende Beschwerden oderda je etwan neue Last und Ungelegenheit mögte darauf gebracht und gemachet werden,oder sich auserhalb dieser O^ügnation noch einige Beschwerde unserS seel. Herrn Vetternfinden mögtcn, von dem unsern abtragen sollen und wollen.

Zum Dritten die durch Hern Diedrich Behren erlangcte Expectanzen betreffend,so bleibet den Herrn Vettern in Curlandt vermöge derselben auf die begebende Fälle dieSuccesson vorbehalten.

AlleS nun was jetzt erzähltermaaßcn diesem Briefe einverleibet, dessen haben wirobbcmelte Ulrich vor mich und in tragender Vollmacht vor unsern Hern Vettern HernFriedrich und dann meinen Brüdern Hern Johann Diedrichen, Johann und Friedrich,alle Vettern und Gebrüdere die Behren, uns freundvetterlich verglichen, dasselbe auchfest und unverbrüchlich zu ewigen Zeiten vor uns und unsere mitbeschriebene zu haltenverpflichtet, Alles bey adelichen Ehren, Treuen und wahren Worten, dagegen uns auchnicht soll schützen noch zu statten kommen einig Freyheit, Behelfs, Ausfluchte, einrede,Recht und Gericht, Gebot und Verbot jenniger obrigkeit geist- oder weltlich, Vielwenk'.ger einige neue Fünde, so bereit erdacht oder in künstig erdacht können werden, dannwir uns derer und allen, was gegen den Inhalt dieses Vergleichs kann angezogen wer-den, freywillig und ungezwungen mit gutem Nach und wolbcdachtem Muthe, von allemgenugsamb unterrichtet, genzlich verziehen und begeben, insonderheit ob sollte Gefährde,Gewalt, Zwang oder Argelist dabey fürgangen seyn, daß einer oder der andere Theilvervortheilet und verkürzet oder sonsten eingewandt und angezogen werden mögte, nichts

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