Druckschrift 
Sammlung theils bereits gedruckter, theils bislang ungedruckter Urkunden, woraus die Geschlechts-Geschichte des hochadeligen Hauses Behr im Hannoverschen und Curländischen entworfen ist
Entstehung
Seite
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und -in Augen gehalten worden, auff folgende maaße uns unter einander gänzlich ent-schieden, verglichen und darmit alle weidtläufftigkeit abgeschnitten und aller Streit undDif?utat aufgehoben-

Hierauff vorS Andere thuet Her Ulrich Vehr uns Bruderen von jetzo an alß-bald Kraft habender Vollmacht hiesige teutsche in Anno 1645 durch Absterben des seel.Vettern J.ohann Friedrich Behren angefallene Güter sammt allen Zubehörungcn an Le-hm und Baarschaft, Frey» Herlich - und Gerechtigkeiten ganzlich abtreten, einräumenund übergeben, darbey vor sich und in Namen seines Herrn Brüdern und des altenHerrn Vettern Friedrich Behren sich aller An - und Zusprüche, so ihnen vermuge derRechten, unser Erbvereinigung und sonsten an dieses OrtS Gütern ihme und ihnen zu-stehet und gebühret, verzeichendt. Also daß er und oftbesagter Vetter und Bruder wederuns noch die unsrigen hinferner und zu -ewigen Zeiten nicht wollen besprechen noch tur-biren, sondern sich bey dieser unserer jetzigen Einigung und beliebter Verabschiedungfriedlich und vergnüget halten, jedoch vorbehaltlich alle todts und andere Fälle, dar-durch vermuge Recht und unser vetter- und bruderliche Erbeinigung sie sonsten zudieser Güter Suecession können gelangen und kommen. Darbet) thut Herr Ulrich Behre

Drittens vor sich und seinen Herrn Brüdern kräftiglich bey adelichen Ehren,Treu und nähren Worten sich verpflichten, daß weder er noch sein Bruder von Datoan uicht das Geringste auö diesen teutschen Gütern wollen prätendiren, fordernund begehren.

Vors Vierte verspricht sich gemelter Herr Vetter durch diese Verbindung unsauch von des alten Herrn Vettern oder nach dessen Absterben seiner Wittiben An - undZuspruchs uns, so er oder sie wegen der nicht Geniessung hiesiger Güter mogten gegenuns anstellen, zu benehmen, und ehrlich aufrichtig in und auserhalb Rechtens uns kegendieselben zu vertreten.

Wie dann auch zum Fünften viel wolgemelter Herr Vetter Ulrich sich verpflich-tet, alle die Schulden und Beschwerden, so jetzt auf den Licfländischen Gütern haften,und künftig wegen der Wittiben, der Schwestern und Schwester Kindern möchten auf-gewelzet und aufgebürdet werden, vor sich aus jenen Gütern vhn einigen Regreß anuns, unsere Erben, unsere jetzige und künftige Güter und durch Gottes Secgsn erlan-gende Baarschaft- und Haabseeligkcit zu bezahlen und abzuführen. Sonsten vors Achteder Vorrath an Viehe, Fahrnuß, Mobilien, Stüeken und anderen, dessen allen thuet ervor sich und im Nahmen Anfangs benannter gentzlich begeben, Alles solches uns Ge-brüdern und bey diesen Güdtern lassen und sich dessen gentzlich entheben.