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Wann nun solches unserS Erbstatuts Fundament und Grundfest eine wahre bc-stendige Vetter - und brüderliche Einigkeit ist und bleiben soll, dieselbe aber andererge-statt in unserm Geschlecht zu diesem Uffnehmen nicht kann behauptet und erhalten wer-den, als daß unter uns und folgends unfern Nachkommen vor allen Dingen in allenErbtheilungen eine vctter - und brüderliche Gleichheit, außgeschlossen allen privat Vor-theil, Eigennutz und dergleichen unvcrursachte Ungleichheit, welche auch unter fremdenihre Strafe und Gottes Gericht uff sich traget, werd in Acht genommen und gehalten:So haben wir uns in dieser unser Einigung solche Vetter - und brüderliche Gleichheit,darinn uns ohne das der Allmechtige der Natur nach gesctzet, soviel dieselbe unsereritzigen angestammten tcutschcn, wie auch deren Lieffländischen Güter halben, so uff töd-lichen Hintritt unsers Herrn Vettern Herrn Friedrich Behren, welches Gott lange ver-hüten wolle, den Rechten und Natnr nach an uns samptliche Vettern werden heimb-fallen, immer geschehen können, umb soviel mehr vetterlich zu treffen und uns darüberzu vereinbahren lassen angelegen seyn, dieselbe auch folgender Gestalk unter uns verab-schiedet und beschlossen.
Erstlich weiln die vier Herrn Brüdere Werner, Dicterich, Johann und Frkcde-rich die Behren die Zeutsch- und Lieffländischen Güter getheilet, daß Werner und Frie-drich die Lieffländische, Dicdrich und Johann aber die hiesigen deutschen Güter ererbet,eingehabt und besessen, Und dann unter uns anfangs genannten Vettern vorkommen,daß die teutschen Güter sampt aller Zngehörungcn, so der seel. verstorbene Vetter Jo-hann Friedrich Behre nachgelassen, möchten wiederumb getheilet und einem jeden seinAntheil derselben angewiesen werden möchten, darbey aber sich befunden , daß nach Ab-zug der schweren Schuldenlast und andern abgaben nicht füglich solche Zerreissung derGüter könne gemacht werden: So hat sich Herr Ulrich Behr vor sich und wegen sei-ner habenden Dollmacht mit uns Johann und Friedrich Gebrüdere als seinen Vetternderogcstalt verglichen, daß von jetzt an Wir Johann und Friedrich Gcbrüdere die hie-sigen teutschen, Er aber und sein Bruder Johann Diederich die Curländische Güter auffAbsterben des alten Herrn Vetters Herrn Friedrich Behren, welches Gott gnädich langeverhüten wolle, einnehmen, ererben, besitzen und behalten.
Ob nun wohl uns sämtlichen Vettern hierbei) eins und anders bedenklich zuge-fallen , auch wir billig in rciffe Deliberation gezogen, So haben wir endlich und zuwürklicher Andeutung unserer redlichen Blut - und vetterlichen Affectiv« und daß viel-mehr rechtschaffene Einigkeit und daraus entstehender Seegen des Allerhöchsten alß ganzgenaue Gleichheit, viel weniger aber Vortheil und andere Unzeitlichkeit vvn uns respectiret