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Johann Diedrich, und Herr Johann und Herr Friedrich,, alle relxective Vettern undGebrüder die Behren uff den nach dem unwandelbahren Willen des Allmächtigen erfolg-ten tödlichen Hintritt des weil. Hochwohl Ehrwürdige Wollgebohrnen Gestrengen undvesten Herrn Johan Friedrich Behren, deö Erh und Primat Stiffts Magdeburg Thum»Herrn nuf Stellichte Heußlingen und Münchhoff Erbsessen allhicr zu Ahlden zusammenkommen, uns mit einander freundvetterlich wegen dessen zeitlichen Verlassenschaft, nach»demmahlen der verstorbene Herr Vetter keine Sohne, sondern nur zwo Tochter verlassen,zu vereinigen, daruss in Gottes Nahmen näher zusammen getreten , und uns mit voll.»gen Rath, wohlbedachten Muth, freyen und ungezwungenen Willen solcher Verlassen»schaft halber, und was deme anhengig, vettcrlich vereiniget und vergleichet, hiermit vorunS , unsere Erben und Nachkommen, geborn und ungeborn kräftiglich bezeugende undgelobende» daß wir wollen und unsere mitbeschriebene sollen den Begriff dieser unser vet»terlichen Vereinigung in allen nachgesetzten Puncten ehrbarlich, uffrichtig, stets, fest undunverbrüchlich halten, dagegen selbst nicht handeln oder attendiren, noch durch anderesolches zu thuen verstatten, sondern wollen vielmehr, daß alles dasjenige, so einmahlhierinn beliebet und von uns sämtlich verabschiedet worden, zu ewigen Zeiten soll haftenund gelten, uns auch und unsere mitbeschriebene kräftiglich binden, wie bann uns undsie wir hiemit und in Kraft dieses hierzu wollen gebunden haben und wissen.
Und zwar anfänglich Als wir uns hierbei) allerseits billig erinnern, daß vondem seel. Herrn Großvattern in Anno 1608. den SZ. Monats November auf demHauße Edwahlen ein bestendiger Erbvcrtrag abgefasset und geschlossen, welchen unsere inGott ruhende Seel. Eltern und der annoch lebende Herr Vetter, Herr Friedrich Behre,
16 iZ am ,Z. Oecsinbris auff Edwahlen an Aydes Statt zu ewigen Zeitenstedt und fest und fo lange ein Vehr unser Linie auß dem Ehebette gebohren im Lebenseyn wird, versprochen, Und nun nvchmahlen wir Vettern und Gcbrüdere den Begriffsolches Erbpacti in unserm Geschlecht zu dessen immerwahrender Erhalt» Mehr» undBesserung hochnöthigst erachten, So ratificiren wir abermahlen solche unsere Erbvereini»gung nicht allein freywillig, sondern confirmiren sie auch durch diesen Briefs in allenihren Puncten und Clausulen, wie solches Rechtens und Gewohnheit halber bündigst ge»schehen soll, kann und mag dieser Meynung, daß uff alle darinn specificirte Fälle wirwollen, und unsere Mitbeschrieben sollen deroselben gebürlich geleben, und uns, auSge»schlössen aller Deuteley und Glossen, an den Buchstab einzig und allein halten, Allesbey Vermeidung Gottes Strafe, so die Verbrecher solcher geschwornen Vereinigung un»gezweifelt zu treffen pflegt, auch Verlust aller Vortheile und Erbfälle, dazu wir ein»ander vermöge Rechtens und dieser unser Erbpacten könnten oder mögten succediren.