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derer Güter einer so gut, wie der andere erzogen, unterhalten und zu geschickten Leutenqualificirct werden sollen»
Ltcns Würde auch etwan mein zweiter Sohn Dicderich Georg Ludewtg Behrefür sich zu Beförderung seines Nutzens diensam oder nöthig finden, das Capital vondenen für ihn ausgcworffenen 400 Nthlr. als Achttausend Nthlr. entweder zum Theiloder ganz aufzunehmen, so soll zwar mein ältester Sohn Otto Burchard Christian schul-dig sci)n, ihm solches aus denen Gütern zu zahlen, es soll aber mein jüngster Sohnnicht befugt seyn, solches Capital zu verzehren, sondern gehalten seyn, Sicherheit dafüran die Güter zu stellen mit der ferneren Condition, daß dasjenige, was er etwa damitüber die ihm jährlich cvmpetircnde 400 Nthlr. lucriret haben würde, nach seinem Todean die Bchrlsche Güter, der in der Behrischen b'awille hergebrachten Otzlerv-mm gemäßherausgegeben werde und solle.
btens Sollte ferner mein zweiter Sohn heirakhen und hinterläßt männliche LeibesErben, so sollen die ausgeworffene jährliche 400 Nthlr. nach dessen Tode auf seinemännliche Erben fallen, jedoch in Summa nicht mehr als ssoo Nthlr. er mag einenoder mehr Söhne hinterlassen, und continuircn diese jährliche 400 Nthlr. auf dessenmännliche Descendenten In I»lluitilm, nach deren Abgang, nnd obschon weibliche Des-cendcnten sich finden, sollen die 420 Nthlr. oder dessen Capitata 8000 Nthlr., dafcrnsolches etwa obcrwehnter maßen und auf obige Art Hey Expiration der männlichen Er-ben oder Linie auSgezahlet seyn mögte, an die Güter zurückfallen.
7t-enö Im Falle mein ältester Sohn ohne männliche Lcibes-Erben versterben sollteso folget demselben der jüngste Sohn im Besitz und Genuß derer Güter, jedoch soll erdie für meine.Ehefrau und seine Mutter oben ausgeworffene und derselben jährlichvermachte Pension ä zoo Nthlr. ihr richtig, so lange sie lebt, zukommen und ge-nießen lassen.
Ltens Würden aber wider Verhoffcn meine beyde Söhne ohne männliche LeibesErben versterben, und solchergestalt meine Lohn-Güter auf meine Agnaten fallen, meineEhefraue aber sodann noch leben, so muß ihr zwar die Pension derer zoo Nthlr. ver-möge Famillien Vertrags nach wie vor aus denen Gütern continuirct werden, außerdemaber so substituire, ordne und setze auf solchen unverhoften Fall diese meine liebe FrauAnne Sophie gebohrne von Ompteda zu einer wahren universal Erbinn alles desjenigenlitulo boiivratzitl ein, so aus meinen Nachlaßgütern Allodial oder Erbe, e. Z. Vieh,Invmttarluin etc. heissen kann, und dazu mit Bestand Rechtens gerechnet werden mag,