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Sammlung theils bereits gedruckter, theils bislang ungedruckter Urkunden, woraus die Geschlechts-Geschichte des hochadeligen Hauses Behr im Hannoverschen und Curländischen entworfen ist
Entstehung
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Zlttns Begehre ich, haß mein Corper nach abgeschiedener Seele christlich undStandesmäßig, ^jedoch in der Stille, beygesetzet und zur Erde bestattet werde.

ztenö .Hiernäckst ordne und vermache meiner hertzlicb geliebten Ehefrauen AnneSophie gebohrnen von Ompteda zu ihrem Unterhalt auf ihre Lebenszeit jährlich Drey-hundert Rthlr., welche ihr von meinen hiernechst zu instituirenden Erben jährlich ausdenen gesamten Gütern und deren Auskünften richtig, so lange sie lebet, gezahlet werdensollen; dann soll dieselbe nach Ableben meiner noch lebenden Frau Mutter Zeitlebenszu gemessen haben diejenigen zwo Meier, welche diese meine Frau Mutter noch itzt ge-messet, namentlich den Meier Alvers zur Creepe und den Meier Hollen zu Neddenaver-bergen, solchergestalt, daß nach ihrem Ableben diese zwo Meier allererst wieder zurückan die Güter fallen. Sollte ihr auch nicht gefällig seyn bey meinen hiernachst zu in--stituirenden Erben auf den Gütern zu wohnen, so soll der Erbe und Besitzer der Güterschuldig seyn, ihr frcye Wohnung sonsten zu schaffen. Und weilen

4tenS die Einsetzung des Erben das wesentliche Stück eines Testaments ist, soordne und sehe zu meinen rechten ohngezweifelten wahren Erben riwlo imritmioni» l>o-norabM ein meine lebende drcy Kinder, als Otto Burchard Christian Behren, Diebe-,rieh Georg Ludewig Behren und Llisrlmw Behren dcrogestalt und also,

daß mein ältester Sohn Otto Burchard Christian Vehr Herr und Besitzer derer gesamtenGüter liegend und fahrende seyn und bleiben, mein zweyter Sohn Diederich Georg Lu-dewig Behrc nach erlangeter seiner Majorennität Kärlich 4^0 Nthlr. aus denen Güternempfangen, meine Tochter ^nge-lia I-onilä Lbarlutw Behren aber in Loickormits dererin der Behrfchen I'ämills errichteten ^actorummit Zwotaufend Nthlr. Braut»schätz und Eintausend Rthlr. Schmuckgelder von dem Besitzer derer Güter eins vor allesabgefunden, und dieser meiner Tochter von Zeit des eröfncten Testaments an die Zinßvon denen Zwotaufend Nthlr. Brautschatz Geldern mit Einhundert Neichsthalcrn jährlichgereichst, und dieselbe davon erzogen und unterhalten werden, weiter aber denen Güternsowenig in ihren jungen Iahren, als nach erlangter M-yoriznims nicht zur Lastkommen solle.

Mit dieser ferneren Erklärung rekxecw meiner Heyden vorbenanten Söhne, daßdie für meinen zweiten Sohne ausgcworffene jährliche 400 Nthlr. ihme von der Zeitan erst gereichet werden sollen, wann mein ältester Sohn nach erlangter iVl-ziurcnnitädie Güter in Besitz und Genuß zu nehmen anfängt, allermaaßen bis dahin und zu ein-getretener lVlgiorenims des ältesten Sohnes beyde meine Söhne aus denen Auskünften