meinem reisigen Stalle, wie nicht weniger mein- Baarschaft, Gewehr, Silberwerk undwas dem anhängig ist, und sonst alles andere, nichts ausgenommen, unter meine Söhneerster und letzter Ehe getheilt werden solle.
b) Als aber Hey dem Brobergschen Concurse im Herzogthumb Bremen ich meinerscel. Frauen wegen verschiedene Güter bekommen, so verbleiben solche, nachdem dieTochter laut vorhandener yaotorum kanUIia« davon ausgeschlossen sind, und keinen Theudaran haben, den Heyden Söhnen erster Ehe allein. Jedoch wird davon erst abgezogen,was ich laut vorhandenen Quitungen für das von meiner seel. Frauen Ausgenommen«!bezahlt. Sonst bleibt es
>7) dabey, daß iedtwedcr an dem Orte, allwo er seine Meyer und Güter hat,auch zu jagen befugt ist, und soll darinnen keiner dem andern Eintrag thun. Ankamgend die Lehngelder, so bestehen meine Güter in Lüneb., so die vornehmsten, Schwed.und Mindischen Lehen, da dann iedtweder zur Halste die Lehnwaar tragen muß, dieRitterpferde muß jedweder, so wie sie in den Lehen Brieffen stehen, halten, weiln jedochStellichte mit mehr Ritterpferden als Heußling und Nethemb belegt» so muß einer demandern nach gleich gemachten Gütern hierinnen zu Hülfe kommen, welches mit derMatricul, und wann etwas darinn zu erlegen, ebenfalls also gehalten werden solle.
Demnach ich auch fünf Töchter-, benantlich Catherine Marie, Gerdrnt SophieEleonore, Dorothce Hedewig und Sophie Eleonore Victoria durch GotteS Gnade nochim Leben habe, so ist mein väterlicher Wille und Verordnung, daß iedwede von den-,senigen, so noch nicht im klösterlichen Stande seyn» zu ihrer Alimentation und Unter-,halt alljährlich einhundert Nthlr., die übrigen sich im Closter schon befindliche aber,umb desto besser auszukommen, jährlich Fünfzig Nthlr. aus meinen Gütern haben.Gleichwohl diejenige» so erst nach meinem Tode ihren Platz würklich im Closter erhalten,und sodann eingekleidet werden müssen, von meinen Söhnen beydcr Ehen Ihrem Standegemäß nebst allen Unkosten und zwar ohne einige Abkürzung von dem ihnen vermachtenjährlichen Unterhalt hinein gebracht werden und sodann von Zeit der Einkleidung an dieFünfzig Rthlr., wie vorgedacht, von beyder Ehe Söhnen Zeit Lebens jährlich zu ge-.messen haben sollen.
y) Begebe es sich aber, daß eine von meinen Töchtern, sie sey bereits im geist-lichen Stande begriffen oder nicht, Heyrathen würde, so sollen einer jedweden laut vor-handener ysciorum kamillas von meinen Söhnen beyder Ehe Eintausend Rthlr. Schmuck-gelder, und Zwotansend Nthlr. zum Brautschatze mit gegeben, sie damit ausgesteuretund von allen übrigen väterlichen und mütterlichen Gütern eins für alles damit abgefunden