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3oz>Iliiz Eatlia>!uo vo» lZroberZen, nahmentlich ^» bonn (?LorA ^Vlllu-lni und MiolzfiiOlecloricli, und zwty aus der zweyten mit meiner ietzigen Frauen, Fr. Ivlagclslsimubtloksn, nahmentlich Lllriüi.-Ni und .^lbrecbr LisLmuucl, erzeugt, so lang es Gott ge-fallt, vorhanden und im Leben sind, da ich dann abgedachte meine vier Söhne zu mei-nen rechten wahren universal Erben solchergestalt mit wollbedachten Muthe und Willenhiemit instituirt und einsetze, daß sie meine Güter, als Stellichte, Haußling und Rö-thenitz auf folgende Weise unter sich theilen, nemlich Stellichte gegen Heußling unddas Burglchn zu Nethemb setzen, und was ein Theil mehr als das andere Wehrt, die-sem soviel an Zchcndten und Meyergefallen zugelegt und von dem ersten abgenommen,und also beyde Theile und Güter, soviel immer möglich, gleich gemacht werden. Dem-nächst aber, und wann diese Gleichsetzung geschehen, die Söhne erster und letzter Ehedarumb, und wer die Wahl unter ihnen habe, gleich ich, ohngeachtet ich der ältestegewesen, mit meinem Bruder seel. gethan, losen sollen. Welches Gut nun den HeydenSöhnen erster durchs Loß zu Theil wird, solches behalten sie, imglcichen auch, was dieHeyden Sohne letzterer Ehe bekommen, dergestalt, daß wenn nach Gottes Willen einervon jenen oder diesen ohne eheliche LeibS-Erben dieß Zeitliche geseegnen würde, das Gutoder dessen Portion nicht weiter gctheilt, besondern des Verstorbenen Portion seinemVvllbrudcr allein zu wachsen und bleiben solle.
z) Und wcikn die traurige Erfahrung bezeuget, daß durch brüderliche Uneinig-keiten oft große langwierige kostbahre Proccsse entstehen, und auf solche Weise ansehn-liche adeliche Familien totalitär ruinirt sind, so will aus treu gemeinter väterlicher Sorg-falt meine Söhne davon ernstlich ab, und zu Erhaltung guter brüderlicher Verständtnißund Vertraulichkeit angemahnet, insonderheit ihnen hiemit fest eingebunden haben, daßsie sowohl bey künftiger Theilung, als Gleichmachung der Güter sich schied- und fried-lich finden, einer dem andern nachgeben, und weichen, es nicht straks auf den Proceßankomrnen lassen, besondern gute verständige friedliebende Personen und Freunde zuRathe nehmen, deren Einrath folgen, und allemahl der Güte statt geben sollen.
4) Und demnach hiebevor der Gleichmachung der Güter mit Zehenden und Meyer-gefällen erwehnct, so will ich darunter keiuesweges die mit Geld belegten oder versetztenGüter und Zehenden verstanden, besondern in Kraft dieses verordnet habe», daß selbigein Communion bleiben, beyder Ehe Söhne die kructus genießen, auch, da sie in Rech-ten deshalber besprochen würden, zu gleichen Unkosten den Rechtsstreit ausführen, alsoSchaden und Gewinn unter ihnen gleich und gemein seyn solle.
5) Ich verordne ferner, daß alles Vieh und fahrende Haab, so sich auf iedt-weden Gute bey meinem Absterben befindet, darauf verbleiben, iedoch die Pferde in
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