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Parochians so derselb dabey seyn will, vnd eines Ehrb. Rhatsverordneten, so darzu ein Ehrb. Rhat wurd nahmhaft machen, ge-halten werden sollen. — Vnd desswegen fleissige Vffsicht haben, wasaber die ander Hospital vnd xenodoehia, so einem Erb. Rhat an-gehörig, Vnd dazu besondere provisores verordnet, weil dieselbevon Alters einem Ehrb. Rhat reclmung zu thun schuldig, so solles auch bey solchem herkommen gelassen u. dabey nit geändertwerden. — Sunsten auch soll u. woll ein Ehrb. Rhat dasjenig,was vor Alters zu der Ehren Gottes bestifftet in dieser Statt dabeylassen, u. muglichs fleiss daran sein, dass alle eingerissene pro-phanationes abgeschafft, u. ein jedes bey seiner wahrer bestifftungsoll verpleiben.
Alss auch zum vierten bey der Communication des Conciliitridentini u. desselben publication, darnach sich h. Parochian u.Sendtrichter besonder in matrimonjalsachen zu verhalten meidunggeschehen u. dieser Umbständlich erwogen.
Ist zuletzt dahin beschlossen, dass die publicatio, oder obser-vantia des Concilii noch zur Zeit, vnd bey jetziger Zeit beschwärlichu. gefährliche gelegenheit in etwas ingestellt werden soll, u. nitdesto weniger, damit das Synodalgericht sich sowohl bei dem ordi-narii, alss höhere geistliche Obrigkeit entschuldigen, u. in Conscientiäsicher sein u. pleiben möge, ltiss sich ein Ehrb. Rhat gefallen, d.die Päbstl. heiligkeit, oder der nuntius apostolicus hierüber ersucht,u. mit deren wissen u. approbatio diese einstellung vorgenohmenwerde.
Vnd soll nicht destoweniger dem Synodalgericht bevorstehenwider diejenige, welche clandestina matrimonia contrahiren, u.wider alt einsetzung d. geistlichen Rechte freveln, der gebuerinzusehen, vnd gegen die Vbertreter zu verfahren, wie von altersherkommen.
Endtlich u. zum funfften, alss vor alters herkommen, d. vonallsolchen Urtheilen, so durch Ertz Priester und Sendseheffen gebenwerden, keine appellationes gestattet werden.
Darüber aber sich im jähr 77 ein Ehrb. Rhat mit dem Sendt-gericht einer Revision verglichen inhalts eines desswegen unge-richtetes Instruments, Vnd darin begriffen formelen, so soll es auchnoclimahlss dabey verpleiben, Vnd die revisio hinfuhr platz haben,jedoch mit dem sonderlichen Unterschied der Sachen, dahe in Sachenso mere spirituales u. ecclesiasticae seyen, darin die saeculares nitzu cognosciren haben, revisio wird gebetten, solle auch kein anderealss geistliche Persohnen zur revision gebraucht werden, welcheeinen oder mehr Rechtsgelehrten zu Assessores, da Sie selbst keinRechtsgelehrte weren, zu sich nehmen mögen.