l6i
In anderen Sachen aber u. fällen solle es inlialt angeregterevisio, Yergleichung gehalten werden, jedoch d. in casibus mixti forieine qualificirte Person zu der revisio mit gezogen werden solle,u. sollen hiemit allsolche Streitigkeiten u. gebrechen, so bisherozwischen Ein Ehrb. Ehat u. dem Sendgericht ereugnet, endlichdecidirt u. verglichen sein, u. weil das Sendtgericht neulicher Jahreliero vor der Restitution des catholisch. Magistrats in geringe achtu. respect geratlien, So hat der h. Parochian Vnd Sendtscheifenvor gut angesehen, dasselb Sendtgericht von newen von der Päpst-licher heiligkeit, oder dero nuntio apostolico confirmiren u. diealten privilegia u. contirmationes uff beyder tlieil gleiche Unkostenbestettigen zu lassen, welches dan das ess geschehe, u. angestellt,werde, woll sich ein Ehrb. Ehat nit zuwieder sein lasse
Wie gleichfalss, d. gegenwertige Yergleichung von der Pilpstl.heiligkeit oder derselben nuntio aplico bester gestalt, vnd sovielnöhtig bestettiget, approbirt vnd confirmirt werde.
In Urkund der Wahrheit haben Wir Yndenbenennte, ausssonder, befelch ahn vnss gethan, dieses mit nahmen vnd ZunahmenVniersehrieben am letzten Tag Monats Mai im Jahr 1G04. Aussllefelch eines Ehrb. Ehats des Konigl. Stuelss Ynd Statt Aach
Nieolaus Munsterus.
Auss sonderbahren Befelch eines Ehrw. herrn Parochians, Vndso wol Geist: alss weltlicher herren Sendt Schelfen dieses Konigl.Stuelss Vnd Statt Aach.
Joes Creveldius Secretarius.
Lit. F.
Extractus des Jtilisch-Aachischen entworffenen Vertrags |de Anno 1576. 15. Decembris.
Zum ein und zwantzigsten | dieweil von Alters | neben diesenvorangezogenen Gerichten | auch ein Geistlich- oder Send-Gericht \binnen der Statt Aach gehalten worden I für welchem GerichtTestament | Matrimonial oder Ehesachen | item | Irrungen und Ge-brechen | so von Zehenden und Wucherischen Conträcten in derStadt und Reich Aach enstehen mögen | dergleichen die IJber-trettungen | guter Kirchischen Ordnungen und Satzungen | undwann ein Weib ein ander Weib | oder auch Mannsbild gescholten| ausftindig gemacht; als soll es bey demselbigen hernachmalsauch verbleiben. Doch soll dem Schöffen-Gericht seines Theils dieTestament | so zuvor durch jetzgemeldtes Send-Gericht approbiretauf deren Anhalten denen daran gelegen | ohne einige Einrede undException, l'üi'geineldtem Schöffen-Gericht fiirzuwenden | und anzu-