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sehen, Vnd sonst in allen vorfallenden Sachen discretion zu ge*brauchen.
Wie gleichfals da etliche mehr alss einmahl bestrafl'en wurdend.Sie gegen angedeute Ofdtnung gefrevelt, sollen dieselbe einemErb. Ehat nahmhafi gemacht werden, welcher alssdann die Uber-fahrer, neben der ordinari straff der zehn Ethlr nach gelegenheitder Personen vnd gestalten Sachen mit höherer straff, Und ernst-licherem insehen arbitrarie zu mulctiren haben soll, vnd der mulctawie oben zur halbsclieid einem und dem anderen theil cediren.Ins gemein aber soll einem Erb. rhat frey vnd bevorstehen gegenangedeute Personen, Vnd alle andere Bürger vnd Inwohner, daSie dieselbe nit länger dulden wollen, der Statt zu verweissen, zuproscribiren, Vnd dergleichen graviqres poenas an hand zu nehmen,darzu das Sendgericht überall kein einsogens haben soll.
Derwegen dan alss vor diessem den Wiedertauffern, welcheihre Kinder mit der christlichen Tauife nit versehen, sondern Vn-getaufft verpleiben lassen, die liaussliche wohnung in dieser Stattuffgekundigt, so soll ein Erb. Ehat allsolch edictum nunmehr Vnver-langt mit sondern Eiffer exequiren, und daran sein, d. obgleichWiedertäuffer auss dieser Statt geschafft, und gänzlich wie vorg.extirpirt werden, jedoch d. nit weniger biss daran dem Synodal-gericht gegen dieselbe gebührend insehens zu haben Vnbenohmenverpleiben soll. Vnd sollen ausserhalb diesen das Sendgericht inallen andern Fällen so vor alters zu dem geistlichen oder Send-gericlit behörig, Vnd deren Cognition Vnterzogen gewesen, wasderen merae spirituales bei demselben verpleiben, wass aber derenmixti fori, darüber ein Erb. Ehat gleichfals zu cognosciren Vndinzusehen haben, allermeisten dasselbe wol herbragt, Vnd dem ge-meinen Eechte gemäss, jedoch d. ein theil dem andern nit be-hindern sondern praeventio statt haben soll.
Vnd wass also bey dem Synodal oder Sendgericht in diesemFall erkannt, dasselb soll Einem Erb. Ehat zu exequiren angelegensein, wie auch Ein Erb. Ehat alssbald ohn einig Underlass oderVerlängern uti executor durch gebührende Vnd habende mittelnach gestalt Vnd gelegenheit, Vnd Vollstreckung zu befurderen,Vnd geschehen zu lassen, sich bevohlen sein lassen wollen.
Alss auch zum dritten vor ein Nothdurft erachtet, d. derKirchengüter halb, gute Inspection Vnd Uffsicbt getragen werden,Und h. Parochian Vnd Synodalen jenen solche Inspection Vnd Ulf-sicht angehörig zu seyn vermeinen wollen.
So ist bey diessen Punct abgeredt, Vnd beyder seits vertragen,d. alle u. jedes jähr einer jedtwieder Pfahr alhie in der Statt Aachdie Kirchenrechnung in gegenwärtigkeit des Pastors, oder h.