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an eines abgestorbenen Platz zu beiden seitlien sollen präsentirtund angestellt werden, vnd soll solches also in perpetuum gehaltenwerden.
Zum 2ten nachdem wegen der Cognition u. Straff gegen die-jenige, so von der alter catliolischer Religion abgewichen, undgegen der christlichen Kirchenordtnung, u. Satzung verbottenerConventicula halten, sich zu der Ehe befehlen u. ihre Kindertaufen lassen vnd in anderen Wegen gegen der Kirchenordtnung,u. eines Erb. Rhats edic-ta u. Satzungen verbrechen, streit vor-gefallen, so ist dieser Punct endlich dahin verabschiedet u. ver-glichen, d. Einem Erb. Rhat, wie von Alters jure et officio magi-stratus bevorstehen soll, die heimliche Conventicula publicis edictiszu verbieten, u. die TJbertrettere zu straffen, dieser gestalt, nemblichdha ein Erb. Rhat bei wehrender Conventionibus die verpottenePredig hielten, ihre Kinder taufften, u. sich ehelich befehlen llissen,bestraften, d. die straff allein dem Rhat zustehen solle: Were esaber Sach, d. nach der Conventio, darin man verpottene Prediggehalten in erfahrung pracht wurde, was Personen dabei gewesen,soll einem Erb. Rhat und dem Sendgericht zugleich bevorstehen,dieselbe zu bestraffen, jedoch dann in diesem Fall praeventio sollplatz haben, und wass alss auss diesen mulcfcis erzwungen, soll zurhalbscheid dem Rhat, zur anderer Halbscheid dem Sendgerichtcediren u. heimfallen.
In andern Fällen aber, da ein Erb. Rhat, oder das Send-gericht in erfahrung brächte, wass Personen sich heimblich, Vndverbottener Vnkatholischer weiss zusammen geben, oder auch ihreKinder tauffen hetten lassen, welche nit durch einen Erb. Rhatbei währender Conventio in actu vel opere betroffen, soll demSendgericht die Cognitio u. straff allein gehören, jedoch wass da-rausser kombt, einem Erb. Rhat zur Halbscheid eingeliebert werden.Dabei dan abgeredt, Vnd Vertragen, d. welche Burger, od. Ingessene, 1 )so nit Catholisch, Vnd in heimlichen verpottenen Predigen nit be-troffen, sondern sich still halten, keine ergerniss geben, sondernvon einem Erb. Rhat gelitten werden, d. das Sendgericht ohne einesErb. Rhats Vorwissen bey diesser Zeit gelegenheit dargegen nichtsvornehmen, sondern dieselbe in ruhe, u. der Religio halb Vnan-gefochten verpleiben lassen soll.
So soll es auch einem Sendgericht bevorstehen, zuvorderstdie arme einfältige zur besserung zu admoniren, u. da sie sich darzuerpieten, Vnd inlassen wurden, derselbe mit der straff zu uber-
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