Druckschrift 
2 (1882)
Entstehung
Seite
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Kinder vnd Erben gegen vorgedachte Burgermeister, Scheden vndRath vns schrifftlich vnd muntlich ercleret, als nemblich, Wasweilent vnser vatter Adam von Zeuel vnd wir Im verschienen derRinger Zall Neun vnd funfftzigsten Jar neben andern burgern mitvnderschreiben vnd suppliciren vmb der Augsspurgisehen Confessionalhie in der stat Ach gestattung vnd Infuerung gethon, das solchsdurch ernanten vnsern vader, wie wir von demselbigen verstandenvnd durch vns anders niet, als trewhertzig, zu beforderung derEheren Gottes vnd befridigung vnser gewissen beschehen. Zumanderen das ernanter vnser vader, wie wir In geleichem von Imgehört vnd vernommen, seine den dreizehenden Maij berurtes Sechs-zigsten Jars wohlgedachtem einem Erbarn Rath vbergebne schrifftallein furgenommener seiner Eheren verdedigung vnd gar niet dermeinung vorbracht, das er einen Erbarn Rath, oder einiclie desselbensondere person oder personen, beuelchhaber oder Diener damitschmelich anzutasten oder an Irer Reputation oder Eheren zuuer-kleineren gedacht, Wie wir dan auch folgentz die am KeiserlichenCammergericht durch vnsern vader vnd vnss gegen den Rath er-worbene gerichtliche process vnd daruff erfolgte handlung gar nietzu einicher des Raths oder desselben sonderer personen, beuelch-haber oder Diener smeliung, Verletzung oder nachtheil, sonder alleinzu furgenommener, wie gemelt, vnser elieren rettung aussbragtvnnd daruff procedirt. Doneben dan auch vorgenante zu disersaelien durch vns Zeuelschen erbettene vier freundt vnd vnderhendlereinen Erbarn Raidt ersucht vnd begert hieoben gedachte handlungauch anders niet, dan wie gemelt, zuuerstalm, vnd dogegen ermeltesvnsers vaders gemeiner diser stat lang vnd viel Jahr geleistertrewer dienst gunstiglich zu gedencken vnd die Itzt gedachtemvnserem vader widerfarene der stat vnd Reichs Ach Verbannung,wie auch vns zugemessene Vfisclilag, als das wir zu naclitheill dergemeind etc. gehandlet haben solten, dohin zu richten das wir aneheren vnuerletzt bleiben möchten, mit angehengtem folgendemerbieten, das wir demnach vff obberurte process, auch alle spruclivnd foiderungen, die wir von wegen vorberurter Verbannung vndwas derselben anhangt vnd daruff erfolgt, gegen wolgemelte Burger-meister, Scheffen vnd Raith Ingemein vnd derselben sondere per-sonen, beuelchhaber vnd Diener zu haben vermeint oder nochmalsvermeinen möchten, gutwillig vnd gentzlich renuncijren vnd ver-zeihen solten vnd wolten, Vnd wir Burgermeister, Scheffen vndRaith vns daruf hinwider gegen ermelte Zeuelsche Kinder vnderben geleicher gestalt schrifftlich vnd muntlich erclert, das manes dofur geacht vnd besorgt, wen obberurt supplicirn der Suppli-canten will seine wircklicheit erreicht, das der gemeind dieser

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