so
Erb-Marschall-Amt
das Ueblere aber, um nicht etwa als ein Undankbarer zuerscheinen, selbstverständlich mit Stillschweigen übergehen zumüssen. Zu welchen Widersprüchen aber die Aufstellung der-artiger gedruckter Manuskripte in öffentlichen Bibliothekenfüren könne, mag sich der Leser selbst erfolgern.
Was den Namen G. anbetrifft, so heißt „Gumpen"in altbayerischer Sprache so viel als „Pumpen", wornachalso statt „Gumpcnberg" hochdeutsch zu sagen wäre „Pum-penberg." W. Hundt's Erklärung, daß Gumpo ein alterRufname sei, erklärt eben auch nicht, was dann „Gumpo"eigentlich bedeute; deßhalb will man es vorderhand bei derlateinischen Uebersezung des Namens Gumppenberg in Uc>nsX,Miu<z beruen lassen. Aus andern Quellen will der An-tiguarius nur anfüren, daß die Gumppenberge erst Endedes XIII. Jarhunderts urkundlich vorkommen, daß sie imJare 1411 von Bayern-Ingolstadt mit dem Marschallamterblich belent wurden und daß sie und ire Würde samt demLande an Oberbayern fielen. Dieses Amt bestand (nach derBeschreibung im Ob. Arch. III. 101) darin, daß der Erb-marschall im großen Ausschusse (des Landtages) die Bera-tungen zu leiten hatte, „wenn nicht, wie es zuweilengescha, ein Anderer dazu bestellt wurde, und folglichdie Stimmen zu sammeln, die dann der Kanzler zuPapier brachte." Bei der Erbhuldigung zu München13. Mai 1727 hatte ein G. neben einem v. Closen den Plazzur Rechten des Trones angewiesen erhalten und jeder einSchwert vortragen dürfen. Einen weiteren Beweis, wie hoch-wichtig, wenigstens von Seite der Gumppenberge, man dießAmt gehalten, gibt die Tatsache, daß, als beim Landtage v. I.1369 „Herr Georg Franz Freiherr von Gumpperg aufPötmeß, Erbmarschall in obern Baiern" nicht erscheinen