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Vorwort zur ersten Ausgabe
Mitgliedern einer reichsunmittelbaren Corporation) zustand,aber es finden sich auch noch etwas mer Familien wiederunter dieser Zal, welchen die Eigenschaften des hohenAdels absolut felen und welche blos durch iren gesichertengrößeren Grundbesiz sich eine Stelle in der Reichsrats-Kammer erblich gesichert haben.
Zu ersterer Gattung gehören also unstreitig: dieBassenheim, Castell, Erbach, Fugger, Giech,Hohenlohe, Leiningen, Löwenstein, Oellingen,Ortenburg, Pappenheim, Quad, Rechteren,Schönborn, Tassis und Waldburg; zu lezterer: dieArco, Bray, Deroy, Deym, Frankenstein, Gra-ve n r e u t h, Gumpp enberg, Ho lnsteiit, Lerchenfeld,Lotzbcck, Maldeghem, Montgelas, Niethammer,Preising, Ponikau, Sandizell, Stauffenberg,Törring, Wrede und Würtzburg.
Als Gegensaz zu den erstgenannten 16 Familien deshohen Adels würden die leztgeuannten 26 zum niederenAdel staatsrechtlich zu zälen sein. ES gibt aber ausser dieserrechtlich unbestreitbaren Einteilung des Adels in hohen undniederen noch eine, wie mir scheint, zeitgemäßere und prak-tischere, in den großen und kleinen Adel, und diese istes, welche ich im Auge habe. Die benannten 20 Familienhaben vermöge irer Begüterung sich eine Stellung erobert,welche sie als erbliche Mitglieder der Reichsratswürde indie Genossenschaft der andern 16 früer ReichSunmittelbareugebracht hat. Allerdings ist diese Stellung der Veränderungmöglicherweise unterworfen, wenn ncmlich durch irgend Um-stände der Wegfall der vonclitlo sine nou, nemlichder Begüterung, eintreten würde, wodurch der Austrittaus der Reichsratskammer verfassungsmäßig stattzufinden