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die BiSthümer Teutschlands weltliche Gerichtsbarkeit mitRegalien geknüpft, und somit eine völlig unbeschränkteWahlfreiheit nicht recht zuständig sey; doch könne dieseBeschränkung nur in so weit sich erstrecken, daß das In-teresse des Reichs nicht gefährdet werden dürfe.
Sc. k. Majestät ermahne deshalb sämmtliche Kapitale-ren, den Cid, durch welchen sie dem heiligen römischenReich verpflichtet, genau zu beherzigen, allem Parteigeist,allen Privatrücksichtcn ans Verwandtschast und eigenenNutzen fremd zu bleiben, und obgleich sie in ihrem Gre-mium eine Reihe des crzbischöflichen Stuhles würdigerMänner zäblten, gleichwohl denjenigen, und zwar mittelstgeheimer und schriftlicher Abstimmung, hcrauszuwählen,welcher der zu erhaltenden Bestätigung vergewissert scynkönne, auch eine solche Administration für die Zukunftverbürge, daß das Erzstift nicht noch mit neuen Schuldenbelastet, sondern von den alten, auf ihm bereits haften-den befreit werden möge. Der Graf schloß mit der Bemer-kung : Er wisse nicht voraus zu bestimmen, was derKaiser über Regalien und Gerichtsbarkeit verfügen, undwelche Rechenschaft er von denjenigen fodern würde,welche die Schuld eines seiner Ansicht entgegengesetztenAusganges auf sich lüden. Im Übrigen könne das Erzstiftder bleibenden' Huld und Beschirmung Ihrer Majestät,und das Kapitel der besten Dienste deS Gesandten in allenvorkommenden Fällen sicher seyn, und somit empfehle mandiese Angelegenheit nochmals zur Erledigung auf eine Wei-se, wie Gottes Ehre, der Gehorsam gegen den Kaiser,das Heil des Vaterlandes und die Sicherheit Aller es ge-bieten.
Dieser ungewöhnlich anmaßenden Sprache und kaumnoch in äußere Formen der Höflichkeit verhüllten Einmi-schung in ein koustitutionnettes und kanonisches Recht