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strecknng anzufangen; und jemehr ein Fall, wie der ge--gcnwartige, Nachthcile für Privat- m?d öffentliches Lebennach sich zieht, desto minder darf Übereilung Statt fin-den, und dem Beklagten die nöthige Verteidigung nichtentzogen werden.«
Die Vermittler erneuerten nach diesem abermaligen Lehr-kurse über Moral und Staatsrecht ihre Bitte, daß mankaiserlicher Seits dem Prinzen Freiheit und Genugthuung,der öffentlichen Meinung gehörige Rücksicht, und demVölkerrecht und den Gesandten nöthige Sicherheit ver-schaffen möge. ( )
(') Uber den Nvtenverkehr zwischen dem wiener Hof und derschwedischen Diplomatie sind : Xcta. ?»!>!.
L^lloge Xegot. kudlicor. a ?i-actat. Uolit.
I. II. und das Diaeiulll Lui-opwuni 1°. XXXI. mit einander zuvergleichen. Die erste und zweite scdwedische Note (des E. v.Puffendorf) sind in mehrer» Sammlungen chronologisch un-richtig gesetzt.