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Anhang, dieweilcn I. Kais. Mas. dieses Verlaufs mitallen Umständen also balden berichtet werden, das? es beidero allcrgnadigstcn Verordnung stehen solle, diese Gar-nison der zwei Kompagnien zu mindern, gar abzuthnn,oder die Stadt damit gänzlich zu verschonen; welche Mei-nung und Verstand mit monatlicher Kontribution der zweitausend fünf hundert Gulden es auch haben soll, derge-stalt , daß die von Memmingen um Minderung oder gänz-licher Nachschung gehörigen Orts anlangen mögen, siebei derjenigen Kontribution zu lassen, welche I. Kais.Maj. von Fürsten und Ständen dieses schwäbischen Krei-ses möchten bewilliget werden; und weilen gchörtcrmaßendie von Memmingcn fünfzig tausend Gulden herschießen,etliche Zeit hero unterschiedliche Kompagnien Kais. Volksauf ihro Dorfschaftcn verpfleget, sodann dies anjetzo inder Stadt und hierum logirte Volk sie ein namhaftesbestehet. Ist hingegen jene Kontribution, welche sie ent-zwischen bei der Kais. Kassa anstehen und schwellen lassen,hiemit gefallen, und sollen die von Mcmmingen jetzt wasdavon zu bezahlen nicht verbunden oder schuldig scpn.Anreichcnd vor das vierte die Restitution der Stadtschlns-scl, verbleiben selbige in des Kommandanten Hand solang, bis I. Kais. Maj. ferner Verhalts Sie allergnädigstresolviren werden. Gleichwvhlen auch mögen Herren Bür-germeister und Rath etliche ihrer Bürger zu begucmlicherEinziehung der Zölle und anderer Gefällen, zu den Stadt-thoren verordnen.
»Sonstcn vor das Fünfte sind I. Erc. erbietig, derStadt Memmingen Bezeugung nicht allein mit eifrigerRaccommandatton J.Kais. Maj. zu rclationiren, sondernbei Aus- und Abführung des in der Stadt- und Landschafthierum bishero gelegenen Volks zu Roß und Fuß solcheOrdre zu ertheilen, daß männiglich zu verspüren, dero