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auf welches hin I. Erc. die Dissarmicrung des Raths undBürgerschaft nachgesehen, es wäre dann, daß I. Kais.Mas. sich eines Andern künftiglich entschließen und rcsol-viren möchten, welchem hernach getreuest nachzukommenHerrn Bürgermeister und Rath sich schuldig wußten, underkennen.
»Im Andern haben Herren Bürgermeister, Rath undgemeine Bürgerschaft zu etwas Kontentirung der Kais.Soldateska fünfzig tausend Gulden hcrzuschicßen, unddaran also balden zwölf tausend Gulden an Tuch, Lein-wand rc.; dann sieben tausend Gulden innerhalb drei odervier Tag, den Nest aber innerhalb drei oder längstensvier Wochen dem Obcr-Kommissariat-Amt abzustatten ver-sprochen und eingewilligct; welche Summa der fünfzigtausend Gulden denen von Memmingen, an künftigenNeichsanlagen abgehen zu lassen I. Kais. Maj. hiemitattcrunterthauigst anHeim gestellt, und derowegen beiI. Maj. oder andern gehörige» Orten um künftige De-falkativn zu bitten und anzusuchen, die von Memmingengewiesen und ihnen frei gelassen würde. Zu dessen will-fähriger Erlangung au I. Erc. gutem Vorwort es auchnicht ermangeln solle.
»Damit drittens, bis auf I. K. M. anderwärtigeVerord-nung, man de? Stadt Memmingen versichert sey, sollen darinzwei Kompagnien Fußvolk quartiert verbleiben, zu deroUnterhalt aber die Stadt mehr nicht dann zwei taufendfünf hundert Gulden monatlich darzureichen und zu gebenschuldig scyn; auch wie sowohl die Offiziere, als gemei-nen Soldaten zu traktiren, gewisse Ordonnanz ertheilt,wie nicht wenig, was auf die Ordonnanz über die zweitausend fünf bnndert Gulden beider Kompagnien monat-lich aufgeht, aus der Kais. Kassa, oder andcrwärtig ab-gestattet und entrichtet werden, mit dem ausbcdingten