Druckschrift 
2 (1830)
Entstehung
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Einzug zu nehmen, darinnen Quartier zn gestatten undI. Kais. Mas. Gnad, auch I. Exc. Diskretion gänzlichzu ergeben; sodann hierauf I. Erc. am Sonntag derallerheiligsten Dreifaltigkeit gegen Abend, welcher warderfünfzehnte Tag des Monats Juni, mit etlichen Kom-pagnien Fußvolk in die Stadt Memmingen gerückt, denRest aber der Infanterie und die Kavallerie vor, um undnicht fern von der Stadt Quartier gelassen; daß solchemallem nach vor I. Erc. durch dero darzu erbetenen Herrenund Deputirtcn, mit Herrn Bürgermeister, Rath und ge-meiner Bürgerschaft bevollmächtigtem Ausschuß, auf Ra-tifikation und Genehmhaltung allerhöchstgedachter Kais.Maj. traktirt, gehandelt und beschlossen worden, wie un-terschiedlich hernach folgt.

»Erstens haben anwesende Herrn Bürgermeister und Rüth,sowohl vor sich sechsten, als ihre zugewandte gemeineBürgerschaft sammt oder sonders bei handgegcbener Treuangelobt und zugesagt, hiemit und in Kraft dieses, denzu Leipzig von denen daselbst ohnlängst beisammen gewe-senen protestirenden Kurfürsten und Ständen gcnomme-uen Schluß aufzuheben und zu rcnunciren, in Gestalt sieselbigen, soviel an ihnen, hiemit aufheben, gänzlichen re-uunciren und widersprechen; hingegen aber am kräftigstenes scyn soll, kann oder mag sich erklären, hinführo ewig-lich jedesmal gegen allcrhöchstgcdacht I. Kais. Maj. aller-gctrcuest und gehorsamst zu beweisen und zu erhalten, derallerunterthänigsten Hoffnung, I. Kais. Maj. werdendurch gegenwärtige ihre Bezeugung und Verhalten diegefaßte Kais. Ungnad auf Ankommende Relation (welchezu befördern I. Erc. erbietig sind) ans Kais. Mildigkeitallergnädigft schwinden, sinken und fallen lassen, und sie,sammt ihrer gemein erarmten Bürgerschaft , unter deroKgis. Protektion gkergnädigst konftrviren und erhalten;