Graf schon dcs folgenden Jahres, übcrdrüßig, sich ihrerbegab. (')
Um diese Zeit bestätigte der Kaiser auch ihm, der einPaar Jahre zuvor die Pakta beschworen, nach Gewohn-heit die alten Freibriefe. Er übertrug ihm ferner eine Vor-mundschaft über die Eberstein'schen Waisen, ein Geschäft,das bei manchen verwickelten Familienverhältnissen geradenicht zu den angenehmsten gehörte. (I
Die Geschichte der verschiedenen Erbthcilnngen ist beiChristoph und Albrecht schon berührt worden, und wirverweisen also dahin. Juugnau, als Stück der Wcrden-berg'schcn Verlassenschaft, bildete lange den Hauptgcgcn-stand der Irrungen. Immer war Joachim zu bedeutendenOpfern bereit, um nur dies Vesitzthum sich zu erhalten»Seine rechtlichen Verhältnisse suchte er allenthalben bestenszu regeln. Eine Bestimmung mit Probst und Kapitel Bet-tenbrunn gab den Satzungen dieses Stiftes neue Gestaltund Kraft; man bestimmte Wahlform und Einkünfte aufeine für beide Thcilc zuträgliche Art. Durch Joachim kamendie Sachen Bcttenbrunns erst recht auf. (')
Um die Herrschaften Hciligcuberg und Truchtelfingen
(') F. H.-A. 40t.
t') 1576, 1S32. (F. H.-A. Nro. ZM, 4oz.)
C) 1562. Nro. 386. Dieser Vertrag befreite das Kapitel vondem ilus sj-olii, welchem es bisher Preis gegeben war. Dochverstand es sich dazu, daß der jeweilige Probst drei Jahrenach dem Antritt seines Amtes 20 Gulden und jeder Kanoni-kus 10 Gulden Ablösbetrag au den Grafen entrichtete. Bet-tenbrunn war durch die frühern Grafen von Heiligenberg-Werdenberg zum Rang eines Kollegiatstiftes erhoben und, mit Gütern beschenkt worden, die der Pabst (öonilaz VIII.)durch geistliche Rechte vermehrte. Der Abt von Weingartenwer gesetzliches Bevollmächtigter der römischen Kurie.