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C) Utk. Nro. 332.--
«.') Urk. v. I. 1439 u. 1442. Nro. 332. U. 332.(') Urk. Nro. 332."-Urk. Nro. 332. ->
so sprechen wir, Herzog Wilhelm, zum Rechten auf denEid. Möge dann Graf Hans zn den Heiligen weisen, mitgelehrten Worten und aufgehcbten Fingern, daß er desNamens und Stammes von Werdenberg sey. Sechs ver-sprochene Männer, so alle rittermäßig und wappengcnoß,und denen die Sache weder zu Gewinn noch zu Verlust,sollen ohne alle Gefährde nach ihm schwören : daß derEid rein oder nit rein. Deß sollt' er sodann billig genießen.«Wie Herzog Wilhelm, so sprachen auch die Übrigen.
Dem auf solche Weise korroborirten Urtheil erbot sich GrafHans Genüge zu leisten; der Kaiser aber, da die Sachefür ihn verloren, entließ ihn aller fernen: Förmlichkeitenund suchte den tapfern Ritter vielmehr nun durch zuvor-kommende Freundlichkeit zu gewinnen. Die Belehnung mitHeiligenberg und Zugchörden wurde, Sonntags vor St.Michael 14Z4, zu Rcgensburg'ertheilt. (')
Durch seinen standhaften Muth hatte Hans von Wer-denberg somit sich und seiner Familie die wichtige Erbschaftgerettet. Zwei spätere Könige, Albrecht und Friedrich,bestätigten in zwei verschiedenen Jahren die Bclehnungfür Hans sowohl, als Heinrich und Eberhard, seineBrüder. (')
Es erneuerte sie lctztgcdachtcr König auch für HansensSöhne, Jörg, Ulrich und Hugo, im Jahre 1460, (^); dochunter der Bedingung, daß sie mit Peter von Hohen-Hö-wen, welcher ebenfalls auf Hugo's von Wcrdenbcrg Ver-lassenschaft Erbansprüche mittlerweile gemacht, sich ver-gleichen sollten. G) Dieser Freiherr hatte eine Werdender-