ein neuer Tag nach Nürnberg festgesetzt. Hier entschiede»die Fürsten und übrigen Beirichter mit Stimmenmehrheit:Hans von Werdcnbergö Federung sey gegründet und eSmüsse in der Sache nach Schwabenrecht erkannt werden.Der Graf verlangte hiezu eine Tagfahrt, und dieselbe wardauf Dienstag nach St. Georgen 1431 angeschrieben , demBeklagten selbst eine Frist von sechs Wochen verwilligt.Da jedoch während dieser Zeit die Grafschaft durch Still-stand des Gerichtes empfindliche Nachthcilc erleiden konnte,so bat Hans von Wcrdcnbcrg um einstweilige Eröffnungdesselben. Der Kaiser zeigte sich zu dieser Verwilligungbereit, und übertrug dem Grafen selbst den Blutbann unddas Landgericht, als widerrufliches Lehen. Letzteres, dasLandgericht, ward von Spattbuch nach Frickingen verlegt.
Die ausgeschriebene Tagfahrt ging in gedachtem Jahrewirklich zu Ulm vor sich. Mit dem Markgrafen Friedrichsaßen im großen Konventsaal des Baarfüßer-Klosters zuGericht: der Pfalzgraf Wilhelm am Rhein, die GrafenLudwig zu Würtcmberg und Ludwig zu Otlingen, Kaiser-licher Majestät Hofmeister, die Grafen Hans und Heinrichzu Helfenstein, Hans von Thicrstein, Eberhard von Kilch-berg und Hans von Otlingen.
Allein trotz dem Umstände, daß die Parteien bis zursechsten Schrift ^extuplicg) ihre Rechtsansprüche mit deut-scher Gründlichkeit und Breite auseinander gesetzt, zog sichdie Sache doch noch einige Zeit in die Länge, besondersda die Richter für sich selbst noch einigen Aufschub begehr-ten. Sic schwankten zwischen dem Gefühl des Rechts undden Rücksichten gegen das Reichs-Oberhaupt. Endlich, imJahre 1434, Freitags nach St. Ulrich, ward zuvörderstvon Seite H. Wilhelms, folgendes Erkenntniß gefällt :«Sintemal die Sache, welche erstgcsprochcnes Urtheil innehat, nach schwäbischen Rechten berechtet werden sollen»