Druckschrift 
2 (1830)
Entstehung
Seite
158
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war, wußte Hans von Wcrdenverg nur zu sehr, als daßer einstweilen aus seinem Besitz gewichen Ware.

Auf diesen Widerstand erhob der Prokurator des Fiskus,im Namen des Kaisers, vor Markgraf Friedrich vonBrandenburg und andern Fürsten und Herren, welche zuUlm über die Angelegenheit als Richter bestallt worden,feierliche Klage wider den Grafen, und begehrte, daßer gerichtlich zu Heimstcllung verfallener Lehen an dasReich gezwungen werden möchte. Wider alle hier vorge-brachten Gründe machte Hans aber einen alten historischenSatz aus dem Schwabenrechte geltend, nach welchem keinLehen als offen zn betrachten sey, so lange vom Stamm nndNamen des znlctztvcrstorbencn Inhabers noch ein Sprossevorhanden. Da nun Heiligcnberg, wie bekannt, in Schwa-ben liege, so fodcre er, daß der streitige Handel nachSchwabcnrccht entschieden werde.

Allein Kaiscrischer Seits ward wieder geredet: GrafHans sey dem verstorbenen Hugo weder mit Schild, nochmit Helm versippt gewesen, so daß also das Lehen schlech-terdings nach des Reiches Recht verfallen. Das Schwa-bcnrccht selbst könne den Kaiser um so weniger binden,als dieser der oberste Gesetzgeber sey, welcherdas lebendige Recht in seinem Herzen trage.Man hoffe somit von den zu Gericht hier sitzenden Fürsten,daß nach den Reichsgesctzcn allein erkannt werde.

Der absolutistische und gefährliche Grundsatz, welchender Fiskal so eben ausgesprochen, und in welchem derganze rcchtszerstörcnde Geist des Hauses Luxemburg sich»errathen, überraschte die Fürsten nicht wenig; auch schiender Handel so verwickelt und bedeutsam, daß sie für ihrePerson allein keinen Ausspruch wagten, sondern erklärten,das Gutachten anderer Churfürsten, Fürsten und GrafenVorerst noch einholen zu wollen. Den Parteien ward also